Tz. 54.7

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bei neuen Elektronutzfahrzeugen sowie elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern kann neben der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG eine Sonderabschreibung i. H. v. 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden (§ 7c EStG).

Zu den begünstigten Elektronutzfahrzeugen zählen die Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.

Als elektrisch betriebenes Lastenfahrrad zählen Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von einem Kubikmeter und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die für die Sonderabschreibung angesetzten Anschaffungskosten sowie die Erfüllung technischen Voraussetzungen nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz dem zuständigen Finanzamt übermittelt.

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