Tz. 4

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bemessungsgrundlage für die Höhe der AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Anhang 10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge