
Tz. 48
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Bei der linearen Gebäude-AfA werden die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Gebäudes mit einem gleichbleibenden Prozentsatz abgeschrieben.
Die lineare Gebäude-Afa nach § 7 Abs. 4 EStG (Anhang 10) unterscheidet bei der Abschreibung wie folgt:
Lineare Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG | |||
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§ 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG | § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG | § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG | § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG |
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AfA-Satz 4 % | AfA-Satz 3 % | AfA-Satz 2 % | AfA-Satz 2,5 % |
Tz. 49
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Durch die AfA-Sätze ergeben sich folgende typisierte Nutzungsdauern für Gebäude:
AfA-Satz 4 %: | 25 Jahre Nutzungsdauer |
AfA-Satz 3 %: | 33 1/3 Jahre Nutzungsdauer |
AfA-Satz 2 %: | 50 Jahre Nutzungsdauer |
AfA-Satz 2,5 %: | 40 Jahre Nutzungsdauer |
Tz. 50
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger als die vom Gesetzgeber typisierte Nutzungsdauer, kann der AfA-Satz entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer ermittelt werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, Anhang 10).
Tz. 51
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Der für die AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG (Anhang 10) maßgebliche Beginn der Herstellung ist für Gebäude, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Handelt es sich um ein baugenehmigungsfreies Gebäude, für das Bauunterlagen einzureichen ist, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem diese eingereicht werden (§ 52 Abs. 21b EStG, Anhang 10).
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