Tz. 48

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bei der linearen Gebäude-AfA werden die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Gebäudes mit einem gleichbleibenden Prozentsatz abgeschrieben.

Die lineare Gebäude-Afa nach § 7 Abs. 4 EStG (Anhang 10) unterscheidet bei der Abschreibung wie folgt:

 
Lineare Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG
(Keine Nutzung für Wohnzwecke)
  • Bauantrag nach dem 31.03.1985
  • Keine Nutzung für Wohnzwecke
  • Betriebsvermögen
  • Kauf oder Beginn der Herstellung vor dem 01.01.2001
  • Bauantrag nach dem 31.03.1985
  • Keine Nutzung für Wohnzwecke
  • Betriebsvermögen
  • Kauf oder Beginn der Herstellung nach dem 31.12.2000
AfA-Satz 4 % AfA-Satz 3 %
 
Lineare Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG
§ 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG § 7 Abs. 4 Nr. 2
Buchst. b EStG
§ 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG
AfA-Satz 3 % AfA-Satz 2 % AfA-Satz 2,5 %
 

Tz. 49

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Durch die AfA-Sätze typisierte Nutzungsdauern für Gebäude:

 
AfA-Satz 4 %: 25 Jahre Nutzungsdauer
AfA-Satz 3 %: 33 1/3 Jahre Nutzungsdauer
AfA-Satz 2,5 %: 40 Jahre Nutzungsdauer
AfA-Satz 2 %: 50 Jahre Nutzungsdauer
 

Tz. 50

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger als die vom Gesetzgeber typisierte Nutzungsdauer, kann der AfA-Satz entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer ermittelt werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 51

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Der für die AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG (Anhang 10) maßgebliche Beginn der Herstellung ist für Gebäude, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Handelt es sich um ein baugenehmigungsfreies Gebäude, für das Bauunterlagen einzureichen ist, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem diese eingereicht werden (§ 52 Abs. 21b EStG, Anhang 10).

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