Tz. 2

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Für die Inanspruchnahme der AfA sind die abnutzbaren Wirtschaftsgüter (WG) des Anlagevermögens zu unterscheiden in:

 
abnutzbare bewegliche WG abnutzbare immaterielle WG abnutzbare unbewegliche WG

wie

  • Maschinen
  • Fahrzeuge
  • Einrichtung

wie

  • Patente
  • Lizenzen
  • Firmenwert

wie

  • Gebäude
  • Außenanlagen
 

Tz. 3

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bewegliche Wirtschaftsgüter können sein

Immaterielle Wirtschaftsgüter (wie z. B. ein Patent) gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge