Tz. 30

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

In den Jahren 2009 und 2010 war die Möglichkeit der Sofortabschreibung für GwG beschränkt auf Wirtschaftsgüter, deren (Netto-)Anschaffungskosten/Herstellungskosten nicht mehr als 150 EUR betragen. Diese brauchten auch nicht in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen werden.

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten/Herstellungskosten 150 EUR, aber nicht 1 000 EUR übersteigen, mussten im Rahmen der sog. Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG, Anhang 10) abgeschrieben werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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