Tz. 30
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
In den Jahren 2009 und 2010 war die Möglichkeit der Sofortabschreibung für GwG beschränkt auf Wirtschaftsgüter, deren (Netto-)Anschaffungskosten/Herstellungskosten nicht mehr als 150 EUR betragen. Diese brauchten auch nicht in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen werden.
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten/Herstellungskosten 150 EUR, aber nicht 1 000 EUR übersteigen, mussten im Rahmen der sog. Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG, Anhang 10) abgeschrieben werden.
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