Tz. 39

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Anders als bei der linearen AfA wird bei der Leistungs-AfA (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG, Anhang 10) die AfA nach Maßgabe der Leistung des WG vorgenommen. Diese Form der AfA ist nur für die beweglichen WG des Anlagevermögens zulässig. Die Leistungs-AfA muss wirtschaftlich begründet werden. Das ist z. B. der Fall, wenn die Leistung eines WG erheblich schwankt und dessen Verschleiß dementsprechend erhebliche Unterschiede aufweist. Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungs-AfA ist, dass die auf das einzelne WG entfallende Umfang der Leistung nachzuweisen ist, z. B. durch ein Zählwerk, Betriebsstundenzähler etc. (R 7.4. Abs. 5 EStR, Anhang 12).

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