Tz. 37

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bei der linearen AfA verteilen sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in gleiche Jahresbeträge (gleichmäßige Verteilung auf die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer) bzw. es werden gleich bleibende Prozent-Abschreibungssätze angewendet. Die gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird dadurch erreicht, dass der Gesamtbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten – ggf. vermindert um die abzugsfähigen Vorsteuern – durch die Zahl der Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer dividiert wird.

 

Beispiel:

Der steuerbegünstigte Turn- und Sportverein "1894" e. V. hat die in eigener Regie geführte Vereinsgaststätte zu Beginn des Jahres 01 neu eingerichtet. Die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer betragen 28 000 EUR. Für die angeschafften Gegenstände wird die lineare AfA begehrt. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Einrichtungsgegenstände beträgt zehn Jahre.

Ergebnis:

Die Einrichtungsgegenstände sind im Zeitpunkt der Anschaffung in ein Anlageverzeichnis aufzunehmen. Die linear ermittelte AfA ist bei der Gewinnermittlung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren beträgt der AfA-Satz 10 %.

Folgende AfA-Beträge können geltend gemacht werden:

 
Anschaffungskosten (netto) 28 000 EUR
AfA 01 10 % von 28 000 EUR ./. 2 800 EUR
= Restwert/Buchwert 31.12.01 25 200 EUR
AfA 02 10 % von 28 000 EUR ./. 2 800 EUR
= Restwert/Buchwert 31.12.02 22 400 EUR
AfA 03 10 % von 28 000 EUR ./. 2 800 EUR
= Restwert/Buchwert 31.12.03 19 600 EUR
AfA 04 10 % von 28 000 EUR ./. 2 800 EUR
= Restwert/Buchwert 31.12.04 16 800 EUR
  usw.

Hinweis:

 

Tz. 38

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die dem Verein in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzugsfähig, weil der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist und der Turn- und Sportverein "1894" e. V. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

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