Tz. 27

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines abnutzbaren, beweglichen und einer selbständigen Nutzung fähigen Wirtschaftsguts können in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 800 EUR (bis einschl. 2017: 410 EUR) netto (d. h. ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG, Anhang 10).

Es handelt sich bei der Regelung des § 6 Abs. 2 EStG (Anhang 10) um ein steuerliches Wahlrecht, welches für jedes Wirtschaftsgut separat, d. h. also auch unterschiedlich ausgeübt werden kann.

 

Tz. 28

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die geringwertigen Wirtschaftsgüter (GwG) müssen unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis (sog. Anlageverzeichnis) aufgeführt werden, wenn die Anschaffungskosten/Herstellungskosten des Wirtschaftsguts den Wert von 250 EUR (bis einschl. 2017: 150 EUR) übersteigen. Diese Regelung gilt nicht nur für bilanzierende, sondern auch für die Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10) ermitteln (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG; Anhang 10), sog. Überschussrechnung (EAÜ).

Betragen die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nicht mehr als 250 EUR (bis einschl. 2017: 150 EUR), bedarf es keiner besonderen Aufzeichnung.

 

Tz. 29

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Ein GwG kann bei Vereinen z. B. für folgende bewegliche Wirtschaftsgüter gegeben sein:

  • Einrichtungsgegenstände (z. B. Fernsehgeräte, Bestuhlung, Theke usw.);
  • Wirtschaftseinrichtungen (z. B. Kücheneinrichtung, wie Schränke, Herde, Gläser; Reinigungsgeräte);
  • Büroeinrichtungen (Lampen, Stühle, Schreibtische).

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