Stand: EL 106 – ET: 02/2018

(Teilweise) steuerpflichtige Vereine/Verbände, die Abschlusszahlungen zur Körperschaft-, Gewerbe- und/oder Umsatzsteuer zu entrichten haben (Steuerschuld ist z. B. höher als die geleisteten/festgesetzten Vorauszahlungen bzw. es wurden keine Vorauszahlungen festgesetzt), haben diese Beträge spätestens zum Fälligkeitstag an die zuständige Finanzkasse zu entrichten. Die Fälligkeit bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelsteuergesetz, § 220 Abs. 1 AO (Anhang 1b).

Abschlusszahlungen werden grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Sie sind an die zuständige Finanzkasse unter Angabe

  • der Steuernummer,
  • der Steuerart (Körperschaft-, Umsatzsteuer),
  • des Zeitraums (Veranlagungs-/Erhebungszeitraum, Monat, Quartal usw.),
  • der jeweiligen Höhe des/der zu zahlenden Betrages/Beträge

zu entrichten. Die Monatsfrist gilt nicht für Steuerzahlungen, die bereits mit den festgesetzten Vorauszahlungen hätten geleistet werden müssen, vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) i. V. m. § 31 KStG (Anhang 3).

Die sich aus der Umsatzsteuerjahreserklärung (Steueranmeldung) ergebende Umsatzsteuer-Abschlusszahlung ist einen Monat nach Eingang der Steuererklärung beim Finanzamt fällig, § 18 Abs. 4 UStG (Anhang 5). Ergibt sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers, zahlt das FA den Unterschiedsbetrag zurück, es sei denn, es käme eine Verrechnung mit rückständigen Steuern des Unternehmers in Betracht.

Wird die selbst errechnete oder festgesetzte Abschlusszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, entstehen kraft Gesetzes Säumniszuschläge (§ 240 AO, Anhang 1b).

 

Beispiele zur Fälligkeitsberechnung für Abschlusszahlungen

Beispiel 1:

Ein Körperschaftsteuerbescheid (für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins) wird vom Finanzamt am 25.07.2017 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Die Abschlusszahlung wird mit 7 500 EUR festgesetzt. Wann ist dieser Betrag fällig?

Ergebnis 1:

 
Tag der Aufgabe zur Post 25.07.2017 – Dienstag
+ 3 Tage für die Bekanntgabe  
(s. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO,  
Anhang 1b) 3 Tage
Fiktiver Bekanntgabetag 28.07.2017 – Freitag
Fristbeginn für die Monatsfrist 29.07.2017 (0.00 Uhr) – Samstag
+ Fristdauer aus dem
Einzelsteuergesetz (KStG und EStG)
1 Monat
Fristende 28.08.2017 (24.00 Uhr) – Montag

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, aber der Körperschaftsteuerbescheid wurde am 26.08.2013 mit einfachem Brief zur Post gegeben.

Ergebnis 2:

 
Tag der Aufgabe zur Post 21.08.2017 – Montag
+ 3 Tage für die Bekanntgabe  
(s. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, Anhang 1b)  
Fiktiver Bekanntgabetag 24.08.2017 – Donnerstag
Fristbeginn für die Monatsfrist 25.08.2017 (0.00 Uhr) – Freitag
+ Fristdauer aus dem Einzelsteuergesetz (KStG und EStG)
1 Monat
Fristende 24.09.2017 (24.00 Uhr) – Sonntag
Der 24.09.2017 ist ein Sonntag,
daher Fristende/neues Fristende
25.09.2017 (24.00 Uhr) – Montag

Da das Fristende auf einen Sonntag fällt, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (s. § 108 AO, Anhang 1b i. V. m. § 193 BGB, Anhang 12a), weil an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen von Vereinen und Verbänden keine Leistung bewirkt werden muss.

Beachte!

Für die Berechnung derartiger Fristen gelten über § 108 Abs. 1 AO (Anhang 1b) die gesetzlichen Vorschriften des BGB (s. §§ 186193 BGB, Anhang 12a).

Der 25.09.2017 ist im Beispiel somit der Fälligkeitstag. Wird bis zu diesem Tag die fällige Abschlusszahlung nicht geleistet, sind ggf. Säumniszuschläge i. H. v. 1 % je angefangenen Monats des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages (s. § 240 AO, Anhang 1b) zu entrichten, falls die Schonfrist nicht greift, s. "Säumniszuschläge".

 

Beispiel zur Fälligkeitsberechnung bei der Umsatzsteuerjahreserklärung

In einer Umsatzsteuerjahreserklärung wird von den Verantwortlichen des Verbands bzw. Vereins die verbleibende Umsatzsteuer mit 6 350 EUR ermittelt.

Das Vorauszahlungssoll (angemeldete Umsatzsteuer im Voranmeldungsverfahren) beträgt 5 870 EUR. Es sind noch Umsatzsteuerbeträge i. H. v. 480 EUR zu entrichten (selbst errechnete Abschlusszahlung durch den Verband/Verein).

Wann ist dieser Betrag fällig?

Ergebnis:

 
Tag des Eingangs der Umsatzsteuererklärung  
beim Finanzamt 07.09.2017 – Donnerstag
Fristbeginn für die Monatsfrist 08.09.2017 (0.00 Uhr) – Freitag
+ Fristdauer 1 Monat
  07.10.2017 (24.00 Uhr) – Samstag
Da der 07.10.2017 ein Samstag ist, verschiebt  
sich das Fristende auf Montag den 09.10.2017 (24.00 Uhr) – Montag

Der 09.10.2017 ist somit der letzte Tag der Fälligkeit. Wird die Steuer bis zu diesem Tag entrichtet, fallen keine Säumniszuschläge an.

Beachte!

Durch die BFH-Rechtsprechung (s. BFH vom 14.10.2003, BStBl II 2003, 898 und OFD Karlsruhe Vfg. vom 27.05.2004, DStR 2004, 1835) verlängert sich die Dreitagesfrist für die Bekanntgabe eines Steuerbescheids auf den nächsten Werktag, vgl. das folgende Beispiel.

 

Beispiel:

Beispiel wie zuvor, aber der Tag der Absendung des Steuerbescheides ist der 09.08.2017.

 
Tag der Aufgabe zur Post 09.08.2017 – Mittwoch
+ 3 Tage für die B...

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