I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit ist bei einem Sportverein immer dann gefährdet, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausschließlich und unmittelbar für die in der Satzung festgelegten Zwecke (z. B. "Förderung des Sports") verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b).

Zahlungen, die Vereine für die Freigabe von "Sportlern" bei einem Vereinswechsel (sog. Ablösezahlungen/-entschädigungen) entrichten, sind gerade im Bereich des Fußballsports üblich. Ein steuerbegünstigter Sportverein sollte jedoch bei der Zahlung von Ablösezahlungen darauf achten, dass er damit nicht seine Steuerbegünstigungen gefährdet. Durch den Verlust aller Steuerbegünstigungen und Steuerbefreiungen werden erhebliche Steuerfolgen ausgelöst.

So fallen Ablösezahlungen insbesondere nicht unter die Regelung des § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b), weil es sich bei den Ablösezahlungen für die Freigabe von Sportlern um keine Mittel handelt, die teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zugewendet werden. Es liegt vielmehr ein Leistungsaustausch zwischen abgebendem und empfangendem Verein i. S. d. Umsatzsteuergesetzes vor.

 

Tz. 2

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Ablösezahlungen sind nicht nur Zahlungen anlässlich des Wechsels eines Spielers zu einem anderen Verein, sondern dazu zählen auch die Zahlungen, die dafür gezahlt werden, dass ein Spitzensportler von einem anderen Verein ausgeliehen wird.

 

Tz. 3

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die von der Finanzverwaltung zugelassenen pauschalen Zahlungen i. H. v. 2 557 EUR (AEAO zu § 67a Abs. 3 AO Nr. 40, Anhang 2) bzw. die tatsächlichen entstandenen Ausbildungskosten, die in jedem Einzelfall nachzuweisen sind, sind nur bei Anwendung des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) relevant.

Fällt der Sportverein noch unter die Regelung des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b), ist – nach Auffassung der Finanzverwaltung (AEAO zu § 67a Abs. 1 AO Nr. 17 und 19, Anhang 2) – die Zahlung von Ablöseentschädigungen sogar uneingeschränkt zulässig.

II. Ablösezahlungen bei Über- oder Unterschreiten der Zweckbetriebsgrenze "Sport" nach § 67a Abs. 1 AO

1. Ertragsteuerliche Behandlung

 

Tz. 4

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) sind alle Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen im Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb "Sport" zu erfassen, wenn die Bruttoeinnahmen innerhalb eines Jahres die Zweckbetriebsfreigrenze von 45 000 EUR nicht übersteigen. Der Gesetzgeber lässt auch zu, dass an sportlichen Veranstaltungen, die die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllen, bezahlte Sportler teilnehmen (§ 58 Nr. 9 AO, Anhang 1b).

Dabei ist die Herkunft der Mittel, mit denen die Sportler bezahlt werden, bedeutungslos.

 

Tz. 5

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Werden vom Verein Ablösezahlungen für die Freigabe (Abgabe) eines Sportlers vereinnahmt, sind die Einnahmen dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen. Voraussetzung für dieses Zuordnungskriterium ist aber, dass durch die Vereinnahmung der Ablösezahlungen die Zweckbetriebsfreigrenze von 45 000 EUR nicht überschritten wird. Kommt es durch die Vereinnahmung derartiger Zahlungen zum Überschreiten dieser Grenze und wurde nicht von dem Optionsrecht des § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) Gebrauch gemacht, sind alle Einnahmen einschließlich der vereinnahmten Ablösezahlungen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport" zu erfassen (AEAO zu § 67a Abs. 1 AO, Nr. 17, Anhang 2). Wird die Besteuerungsgrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 45 000 EUR (bis einschl. Veranlagungszeitraum 2019: 35 000 EUR) überschritten, unterliegt der aus den sportlichen Veranstaltungen erzielte Gewinn der Körperschaft – und der Gewerbesteuer.

 

Tz. 6

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Zahlt ein Verein Ablösezahlungen für die Übernahme eines Sportlers an den abgebenden Verein und fällt er noch unter den Anwendungsbereich des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b), sind Zahlungen von Ablöseentschädigungen dem Grunde nach uneingeschränkt möglich. Die Herkunft der Mittel, mit denen die Sportler bezahlt werden, spielt dabei keine Rolle (AEAO zu § 67a Abs. 1, Nr. 18 und 19, Anhang 2). Jedoch müssen die Ablösezahlungen noch angemessen sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO, Anhang 1b).

Sportvereine, die Ablösesummen entrichten, sind bei Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) folglich nicht an

  • die pauschale Kostenerstattung bis zur Höhe von 2 557 EUR,
  • den Einzelnachweis bei höheren Kostenerstattungen

zur Abgeltung der Ausbildungskosten gebunden, weil die Finanzverwaltung in diesen Fällen noch Zahlungen ohne betragsmäßige Begrenzungen zulässt.

 

Tz. 7

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Überschreitet ein Sportverein die Zweckbetriebsgrenze von 45 000 EUR nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b), und wurde von dem Optionsrecht nach § 67a Abs. 2 AO kein Gebrauch gemacht, führen die sportlichen Veranstaltungen zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO, Anhang 1b). In diesem Fall kann die Ablöseentschädigung zwar durchaus als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG, Anhang 10) zugelassen werden, gleichwohl kann es zu gemeinnützig...

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