
1. Ertragsteuerliche Behandlung
Tz. 21
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Erhaltene Ablöseentschädigungen zählen zu den Einnahmen im Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe – "sportliche Veranstaltungen" –, wenn der den Verein wechselnde Sportler in den letzten zwölf Monaten vor seiner Freigabe bezahlter Sportler i. S. d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) war (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 39, Anhang 2).
Besteuerungsgrundlagen für den Tätigkeitsbereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind aber nur dann zu ermitteln, wenn die in § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) genannte Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR (bis zum Veranlagungszeitraum 2006: 30 678 EUR) brutto überschritten ist.
Tz. 22
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Verausgabte Ablösezahlungen sind Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes "sportliche Veranstaltungen", wenn die Ausgaben durch diesen Betrieb veranlasst sind.
Die Ablösezahlung kann
• | ein Ersatz der Ausbildungskosten sein,
|
||||
• | auch höher als der Ersatz der Ausbildungskosten sein, |
ohne dass der Betriebsausgabenabzug versagt werden kann. Weitere Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug in diesem Tätigkeitsbereich ist aber, dass diese Zahlungen für einen bezahlten Sportler geleistet worden sind. Der Sportler ist als bezahlt anzusehen, wenn er beim aufnehmenden Verein in den ersten zwölf Monaten nach dem Vereinswechsel als bezahlter Sportler i. S. d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) anzusehen ist (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 40, Anhang 2).
2. Umsatzsteuerliche Behandlung
2.1 Steuerbarkeit/Steuerpflicht
Tz. 23
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Zu Steuerbarkeit und Steuerpflicht s. Tz. 10–12.
2.2 Steuersatz
Tz. 24
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Der ertragsteuerlichen Einordnung (Tätigkeitsbereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) ist für Zwecke der Umsatzsteuer zu folgen. Da die Entgelte im Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe zu erfassen sind und keine Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 UStG (Anhang 5) in Betracht kommt und der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) keine Anwendung findet, sind die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.
2.3 Vorsteuerabzug
Tz. 25
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Vorsteuerbeträge, die dem aufnehmenden Verein in Rechnung gestellt worden sind, können zum Abzug gelangen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) erfüllt sind. Die Unternehmereigenschaft, als persönliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, ist im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gegeben. Die sachlichen Voraussetzungen sind anhand der jeweiligen Rechnungen zu überprüfen.
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