Tz. 1

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit ist bei einem Sportverein immer dann gefährdet, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausschließlich und unmittelbar für die in der Satzung festgelegten Zwecke (z. B. "Förderung des Sports") verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b).

Zahlungen, die Vereine für die Freigabe von "Sportlern" bei einem Vereinswechsel (sog. Ablösezahlungen/-entschädigungen) entrichten, sind gerade im Bereich des Fußballsports üblich. Ein steuerbegünstigter Sportverein sollte jedoch bei der Zahlung von Ablösezahlungen darauf achten, dass er damit nicht seine Steuerbegünstigungen gefährdet. Durch den Verlust aller Steuerbegünstigungen und Steuerbefreiungen werden erhebliche Steuerfolgen ausgelöst.

So fallen Ablösezahlungen insbesondere nicht unter die Regelung des § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b), weil es sich bei den Ablösezahlungen für die Freigabe von Sportlern um keine Mittel handelt, die teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zugewendet werden. Es liegt vielmehr ein Leistungsaustausch zwischen abgebendem und empfangendem Verein i. S. d. Umsatzsteuergesetzes vor.

 

Tz. 2

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Ablösezahlungen sind nicht nur Zahlungen anlässlich des Wechsels eines Spielers zu einem anderen Verein, sondern dazu zählen auch die Zahlungen, die dafür gezahlt werden, dass ein Spitzensportler von einem anderen Verein ausgeliehen wird.

 

Tz. 3

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die von der Finanzverwaltung zugelassenen pauschalen Zahlungen i. H. v. 2 557 EUR (AEAO zu § 67a Abs. 3 AO Nr. 40, Anhang 2) bzw. die tatsächlichen entstandenen Ausbildungskosten, die in jedem Einzelfall nachzuweisen sind, sind nur bei Anwendung des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) relevant.

Fällt der Sportverein noch unter die Regelung des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b), ist – nach Auffassung der Finanzverwaltung (AEAO zu § 67a Abs. 1 AO Nr. 17 und 19, Anhang 2) – die Zahlung von Ablöseentschädigungen sogar uneingeschränkt zulässig.

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