Tz. 18

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Ablösezahlungen werden im Regelfall mit Umsatzsteuer belastet. Die vom abgebenden Verein in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann vom aufnehmenden Verein ggf. als Vorsteuer abgezogen werden, weil Zweckbetriebe dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind. Die Rechnung muss dabei jedoch den Anforderungen des § 14 UStG (Anhang 5) entsprechen.

Im Regelfall dürften auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) für den Vorsteuerabzug erfüllt sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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