Tz. 22

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Der ertragsteuerlichen Einordnung (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) ist für Zwecke der Umsatzsteuer zu folgen. Da die Entgelte im Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu erfassen sind und weder eine Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 UStG (Anhang 5) in Betracht kommt noch der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) Anwendung findet, sind die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.

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