Tz. 17

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Wie bereits ausgeführt, sind erhaltene Ablösezahlungen für einen unbezahlten Sportler als Einnahmen im Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen" (§ 67a Abs. 3 Nr. 1 AO, Anhang 1b) zu erfassen. Umsatzsteuerlich unterliegen die Entgelte dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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