Tz. 11

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Sind die Einnahmen (Entgelte), die für die Ablöse eines Sportlers entrichtet werden, ertragsteuerlich in dem Zweckbetrieb "Sport" zu erfassen, gilt für umsatzsteuerliche Zwecke der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5). Wird die Zweckbetriebsfreigrenze von 45 000 EUR im Jahr überschritten, sind ertragsteuerlich die Einnahmen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Umsatzsteuerlich gilt in diesem Tätigkeitsbereich der Regelsteuersatz von derzeit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5), weil keine Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 UStG (Anhang 5) und kein anderer Ermäßigungstatbestand des § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) bezüglich des Steuersatzes greift.

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