Tz. 8

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Ablösezahlungen für Sportler sind als Gegenleistung für die Freigabe zum Spielbetrieb bei einem anderen Verein anzusehen, d. h., der freigebende Verein verzichtet auf die Ausübung des vertraglichen Rechts, den Amateursportler bei sportlichen Veranstaltungen einzusetzen. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um nicht steuerbare Entschädigungen (Schadenersatzleistungen).

 

Tz. 9

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die Ablösezahlungen sind steuerbar und unterliegen der Umsatzsteuer, weil es sich um eine sonstige Leistung (Übergang eines Rechts am Spieler) i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG (Anhang 5) handelt. Diese werden im Rahmen eines Leistungsaustausches gezahlt (der abgebende Verein verzichtet gegen Entgelt auf sein vertragliches Recht, den Spieler für ihn antreten zu lassen [= Leistung] und der aufnehmende Verein bezahlt für das Recht, den Spieler in Zukunft für ihn antreten zu lassen [= Gegenleistung]). Mangels Eingreifens einer Steuerbefreiungsvorschrift i. S. v. § 4 UStG (Anhang 5) ist der Umsatz auch steuerpflichtig (BFH vom 31.08.1955, BStBl III 1955, 333 und BMF vom 28.12.1965, UStR 1966, 33). Werden Ablöseentschädigungen bei der Abwanderung von Spielern in das Ausland von einem ausländischen Verein gezahlt, liegen ebenfalls steuerbare Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG (Anhang 5) vor, ebenso s. USt-Kartei S 4100 K. 56.

 

Tz. 10

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die sonstige Leistung wird grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger (= Verein) sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG, Anhang 5).

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer (= Regelfall bei Sportvereinen) und wird die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung danach, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge