2.1 Steuerbarkeit/Steuerpflicht

 

Tz. 22

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Zu Steuerbarkeit und Steuerpflicht s. Tz. 8–12.

2.2 Steuersatz

 

Tz. 22

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Der ertragsteuerlichen Einordnung (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) ist für Zwecke der Umsatzsteuer zu folgen. Da die Entgelte im Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu erfassen sind und weder eine Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 UStG (Anhang 5) in Betracht kommt noch der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) Anwendung findet, sind die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.

2.3 Vorsteuerabzug

 

Tz. 23

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Vorsteuerbeträge, die dem aufnehmenden Verein in Rechnung gestellt worden sind, können zum Abzug gelangen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) erfüllt sind. Die Unternehmereigenschaft als persönliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gegeben. Die sachlichen Voraussetzungen sind anhand der jeweiligen Rechnungen zu überprüfen.

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