2.1 Steuerbarkeit/Steuerpflicht

 

Tz. 16

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Zu Steuerbarkeit und Steuerpflicht s. Tz. 8–12.

2.2 Steuersatz

 

Tz. 17

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Wie bereits ausgeführt, sind erhaltene Ablösezahlungen für einen unbezahlten Sportler als Einnahmen im Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen" (§ 67a Abs. 3 Nr. 1 AO, Anhang 1b) zu erfassen. Umsatzsteuerlich unterliegen die Entgelte dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5).

2.3 Vorsteuerabzug

 

Tz. 18

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Ablösezahlungen werden im Regelfall mit Umsatzsteuer belastet. Die vom abgebenden Verein in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann vom aufnehmenden Verein ggf. als Vorsteuer abgezogen werden, weil Zweckbetriebe dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind. Die Rechnung muss dabei jedoch den Anforderungen des § 14 UStG (Anhang 5) entsprechen.

Im Regelfall dürften auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) für den Vorsteuerabzug erfüllt sein.

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