rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Billigkeitserlass von Körperschaftsteuer bei gemeinnütziger GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Es entspricht dem gesetzgeberischen Willen, die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Organisationen der Körperschaftsteuer zu unterwerfen.
  2. In der Nichtberücksichtigung der Verwendung von Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für steuerbegünstigte Zwecke desselben Rechtsträgers liegt keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung, die im Rahmen einer Billigungsmaßnahme ausgeglichen werden müsste.
 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; AO § 227

 

Streitjahr(e)

1996

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um des Erlass von Körperschaftsteuer.

Die Klägerin wurde 1993 als GmbH mit einem Stammkapital von 54.000 DM gegründet. Gesellschafter sind im Vereinsregister eingetragene Musikvereine sowie natürliche Personen. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist seit Beginn der Gesellschafter M, der eine Stammeinlage von 2.000 DM übernommen hat. Die Klägerin verfolgt nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO). Unternehmensgegenstand ist die freie, stilistisch offene, umfassende Förderung der Amateurmusik, Bildung, Erziehung, Kunst, Kultur und der Jugendpflege. In der praktischen Umsetzung übt die Klägerin eine Reihe von Tätigkeiten aus. So werden beispielsweise Musikseminare veranstaltet, ein VW-Bus unterhalten, mit dem Sozialarbeiter und Musiklehrer der Klägerin mit Musikinstrumenten in Freizeitheime, Schulen etc. fahren, um Kinder und Jugendliche für Musik zu interessieren, eine Zeitung herausgegeben, ein Tonstudio und Proberäume unterhalten und vermietet, sowie eine Fernsehsendung produziert. Wegen der Einzelheiten der Maßnahmen wird auf den Bp.-Bericht vom 11.02.2000 (Steuerakte Bp) Bezug genommen.

Die Klägerin war in den Jahren 1994 und 1995 wegen der Förderung kultureller Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftsteuer (KSt) befreit. Nach einer Außenprüfung gewährte der Beklagte (das Finanzamt – FA - ) die Steuerfreiheit auch für das Streitjahr 1996; ausgenommen wurden jedoch die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Als solche sahen die Beteiligten übereinstimmend die Werbeeinnahmen aus dem VW-Bus, der Zeitung sowie die Einnahmen aus dem Tonstudio an. Der Gewinn der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe betrug 1996 insgesamt rund 113.000 DM. Nach Verlustrückträgen aus den Jahren 1997 und 1998 ergab sich bei der Klägerin im Streitjahr ein zu versteuerndes Einkommen von 2.504 DM, was mit Bescheid vom 11.05.2000 zu einer Steuerfestsetzung von 1.126 DM KStG sowie einem Solidaritätszuschlag von 84,45 DM führte. Die Steuerfestsetzung wurde bestandskräftig. Getilgt wurde diese Steuerschuld durch Umbuchung von Erstattungszinsen, die mit Bescheid vom selben Tage in Höhe von über 4.000 DM festgesetzt wurden.

Mit Schreiben vom 30.08.2000 beantragte die Klägerin den Erlass der KSt 1996 einschließlich Solidaritätszuschlag aus persönlichen und sachlichen Billigkeitsgründen, den das FA ablehnte. Gegen die Ablehnung des Erlasses wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Zur persönlichen Unbilligkeit trägt die Klägerin – wie auch schon im Einspruchsverfahren – vor, dass sich ihre Erlassbedürftigkeit daraus ergebe, dass sie seit Jahren insgesamt negative Abschlüsse erwirtschafte, was unter anderem darauf zurückzuführen sei, dass der überwiegende Teil des erwirtschafteten Gewinns für die gemeinnützigen Zwecke des eigenen Unternehmens wieder ausgegeben werde. Diese Schwächung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit manifestiere sich zum Beispiel in dem Verzicht ihrer Mitarbeiter auf das 13. Monatsgehalt sowie in der vom FA vorgenommenen Stundung der Umsatzsteuer für die Jahre 1995 – 1998. Die sachliche Unbilligkeit der Steuererhebung ergebe sich daraus, dass die Klägerin die Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für die Umsetzung ihrer gemeinnützigen Zwecke in den anderen Unternehmensteilen einsetze. Wenn andere Unternehmen Geld an Organisationen für gemeinnützige Zwecke spendeten, so würden diese Spenden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Wenn aber die Klägerin die Gewinne ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dem gemeinnützigen Bereich ihres eigenen Unternehmens zuführe, so werde dies steuerlich nicht berücksichtigt. Die hierin liegende Ungerechtigkeit sei durch die von der Klägerin begehrte Billigkeitsmaßnahme auszugleichen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 11.05.2000 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 11.01.2001 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Erlass der KSt für das Jahr 1996 i.H.v. 1.124 DM und des Solidaritätszuschlags für das Jahr 1996 i.H.v. 84.45 DM zu gewähren (entsprechende Beträge in Euro).

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält ...

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