BMF, 26.3.2004, IV B 7 - S 7238 - 2/04

Bezug: EuGH-Urteil vom 23.10.2003, C-109/02

Mit Urteil vom 23.10.2003 in der Rechtssache C-109/02 (BStBl 2004 II. S. …, Anm.: Das EuGH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl II veröffentlicht.) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass für die Leistungen von Solisten an Veranstalter – wie für Ensembles – der ermäßigte Umsatzsteuersatz gewährt werden muss.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist auf die Leistungen der dort aufgeführten Einrichtungen sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar, mit der Folge, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Für Leistungen der ausübenden Künstler bis zum 30.6.2004 wird es hinsichtlich des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der ausübende Künstler den allgemeinen Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt hat.

Dieses Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 449

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