FinMin Niedersachsen, 28.03.2000, S 0171 - 141 - 31

Schützenvereine, die nach ihrer Satzung neben dem Sportschießen (Hauptzweck) auch das Schützenbrauchtum fördern, sind nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes

und der Länder allein wegen der Förderung des Sports als gemeinnützig anzuerkennen.

Satzungsklauseln über die Förderung des Schützenbrauchtums sind nicht mehr zu beanstanden, da die Förderung des Schützenbrauchtums integraler Bestandteil des Hauptzwecks Sportschießen ist.

Einnahmen aus der Bewirtschaftung bei den Schützenfesten gehören weiterhin zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

 

Normenkette

AO § 52

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