rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mieteinnahmen eines steuerbefreiten Berufsverbandes aus der Überlassung von Gebäudeflächen an Tochtergesellschaften und Dritte

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Vermietet ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG steuerbefreiter Berufsverband große Teile eines ihm gehörenden Bürogebäudes durch einen einheitlichen (Haupt-) Mietvertrag an eine originär gewerblich tätige Tochtergesellschaft, die die angemieteten Büroflächen teilweise an Dritte vermietet, überwiegend die Flächen aber selbst nutzt und/oder an andere ebenfalls originären gewerblich tätige Tochtergesellschaften des Berufsverbands untervermietet, können die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung zwar nur hinsichtlich der von den Tochtergesellschaften genutzten Gebäudeteilen vorliegen. Die Mieteinnahmen des Berufsverbandes aus dem einheitlichen Hauptmietvertrag sind dennoch insgesamt - also auch hinsichtlich der an Dritte untervermieteten Flächen - Einnahmen des hinsichtlich der Berufsaufspaltung bestehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S.d. § 14 S. 1 AO und keine steuerbefreiten Erträge aus der Vermögensverwaltung i.S.d. § 14 S. 3 AO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Drittuntermieter in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den mit dem Berufsverband gebündelten beruflichen Interessen und zur Tätigkeit der Tochtergesellschaften das Berufsverband steht.
  2. Die zwingende Zusammenfassung gegebenenfalls mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt zum einen für die Gewerbesteuer aller nur mit den Gewinnen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerpflichtiger Körperschaften (§ 8 GewStDV) und zum anderen für die Körperschaft- und Kapitalertragsteuer der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. §§ 51 ff. AO steuerbefreiten (z.B. gemeinnützigen) Körperschaften (§ 64 Abs. 2 AO). Ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG steuerbefreiter Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins kann hingegen für Zwecke der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe haben (hier aber einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb aufgrund der Umstände des Streitfalls).
  3. Bei der Ermittlung des nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 b S. 4, 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7c EStG der Kapitalertragsteuer unterliegenden (bilanziellen) Gewinns des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer steuerbefreiten Körperschaft sind als abzugsfähiger Ertragssteueraufwand (gegebenenfalls durch Bildung von Rückstellungen) nur die aufgrund des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entstandene Körperschaft- und Gewerbesteuer, nicht jedoch die Kapitalertragsteuer selbst zu berücksichtigen.
  4. Einer Außenprüfung, die vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei einer mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kapitalertragsteuerpflichtigen Körperschaft angeordnet und begonnen wurde, hemmt wegen der zivilrechtlichen Identität des „Schuldners” und des „Gläubigers” des durch § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 b S. 4 EStG fingierten Kapitalertrags nicht nur den Ablauf der Festsetzungsfrist der Kapitalertragsteuer-Entrichtung schuld, sondern (auch) den Ablauf der Frist der originären Kapitalertragssteuerschuld der Körperschaft. § 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 AO (Verjährung von Haftungsschulden durch Verjährung der Steuerschuld) kann deshalb der Nacherhebung der Kapitalertragsteuer bei der Körperschaftsteuer nicht entgegenstehen.
 

Normenkette

AO § 14; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5; GewStG § 2 Abs. 3; GewStDV § 8; EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 10; AO § 191 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

2005, 2006, 2007, 2008, 2009

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine zwischen der Klägerin und der Verwaltungsgesellschaft mbH (X-GmbH) bestehende Betriebsaufspaltung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) begründet und deshalb die von der Klägerin durch die Vermietung an die X-GmbH in den Jahren 2005 bis 2008 (Streitjahre) erzielten Mieteinnahmen der Körperschaft-, Gewerbesteuer- und Kapitalertragsteuer unterliegen.

Die Klägerin ist ein Berufsverband in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins, in dem die X….der Bundesrepublik Deutschland organisiert sind. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen ihrer Mitglieder. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin die allgemeinen wirtschaftlichen Belange aller Angehörigen … wahrnimmt und deshalb gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit und gemäß § 2 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nur mit im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielten Gewinnen gewerbesteuerpflichtig ist.

Die Klägerin ist hinsichtlich folgender Gesellschaften Treugeber sämtlicher Anteile:

Y-GmbH,

X- GmbH

Z-GmbH.

Die treuhänderisch zivilrechtlichen Eigentümer der Anteile sind verpflichtet, über ihren jeweiligen Gesellschaftsanteil ausschließlich nach Maßgabe der Weisungen der Klägerin zu verfügen, ihre Gesellschaft...

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