Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für den Erlass eines Haftungsbescheides gegen einen Lohnsteuerhilfeverein mit mehreren Niederlassungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zuständig für den Erlass von Haftungsbescheiden gegen einen Lohnsteuerhilfeverein mit mehreren Beratungsstellen ist nicht die Finanzbehörde, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat, sondern die, in deren Bezirk der Verein sein Unternehmen überwiegend betreibt.

2. Die überwiegende Geschäftstätigkeit eines Vereins findet regelmäßig am Ort der Niederlassung statt, die die höchsten Umsätze erzielt, wenn die Werbung, die Einziehung der Mitgliedsbeiträge und die Betreuung der Mitglieder durch die Niederlassungen eigenständig erfolgen.

3. Ein Ermessensfehler bei der Haftungsinanspruchnahme liegt vor, wenn bei Verletzung steuerlicher Pflichten mehrere Gesamtschuldner vorhanden sind und das Finanzamt denjenigen Gesamtschuldner, der vorrangig oder zumindest gleichwertig für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich ist, nicht, wohl aber einen anderen nachrangigen oder anderen gleichwertig Mitverantwortlichen in Anspruch nimmt.

 

Normenkette

AO § 191; FGO § 102; AO §§ 69, 71

 

Streitjahr(e)

1986, 1987, 1988, 1989, 1990, 1991, 1992

 

Tatbestand

Streitig ist die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner für Steuerschulden des A-Vereins aus den Jahren 1986 -1992. Zweck des Vereins war, die Mitglieder gegen einen Jahresbeitrag in Lohnsteuerfragen zu beraten.

1. Der Verein wurde mit Sitz in A im Vereinsregister eingetragen. Der Verein betrieb Beratungsstellen in A, B (Leiter E), C (Leiter F) und D (Leiter der Kläger)[Bl.146 FG Akten].

In der Vereinssatzung vom 24.1.1986 ist u.a. folgendes geregelt:

§ 2: Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder in Lohnsteuersachen sowie in sonstigen Steuerfragen ...zu beraten, zu helfen und zu vertreten, insbesondere den Rechtsanspruch auf Lohnsteuererstattung zu sichern. Der Verein verfolgt gemeinnützige Ziele, ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und erhebt kein besonderes Entgelt für die Hilfe in Steuersachen.

§ 8: Organe des Vereins sind a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Nr. 3: Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein (Einzelvertretungsrecht).Nr.4…Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist berechtigt, einzelne Geschäfte auf andere Vorstandsmitglieder .... zu übertragen. Nr. 5: Der Vorstand gibt sich einen ...Ressortverteilungsplan. Vorbehaltlich der Beschränkung nach Abs.3 [= bei Rechtsgeschäften von mehr als 20.000 DM erfolgt Vertretung nur durch 2 Vorstandsmitglieder] leitet jedes Vorstandsmitglied den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich eigenverantwortlich.

Vorstandsmitglieder waren zunächst ab Gründungszeitpunkt E und der Kläger. Ab März 1984 schied der Kläger zunächst aus und wurde durch G ersetzt. Ab dem 1.1.1986 wurde dem Kläger die Leitung der Beratungsstelle D übertragen (Bl.122 FG Akte). Als Vergütung standen dem Kl. laut Vertrag „die gesamten Mitgliedsbeiträge von D und C abzüglich 10 DM + USt pro Mitglied für die zentrale Verwaltung” zu (Bl. 123). Vereinbarungen über die Durchführung oder Übernahme von Steuererklärungspflichten enthält der Vertrag nicht. Am 18.12.1986 wurde der Kl. zudem wieder zum 2. Vorsitzenden des Vereins ernannt (Eintragung im Vereinsregister am 9.3.1987). Dem Verein wurde die Anerkennung als LSt Hilfeverband mit Wirkung vom 25.4.1994 aberkannt und er ist laut Vereinsregister am 17.3.1997 erloschen.

2. Nachdem der Verein keine Steuererklärungen beim FA eingereicht hatte und das FA in der Erbringung von Beratungsleistungen gegen Mitgliedsbeiträge einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch sah, führte das FA eine Steuerfahndungsprüfung durch, die nach Auswertung von Bankunterlagen zu folgenden Umsätzen führte (Bericht vom 8.3.1994 Seite 6):

LSt-Hilfeverein:

1986

1987

1988

1989

1990

D

354.802

267.492

372.103

303.350

462.799

A

14.516

19.100

19.842

19.025

21.345

C

29.902

106.078

171.784

253.667

281.003

B

-

-

6.339

9.184

11.645

3. Am 11.08.1994 erließ das FA zunächst einen Haftungsbescheid gegenüber dem 1.Vorsitzenden E über 198.457 DM für die Zeiträume 1986 -1992. Zur Begründung wurde ausgeführt, dieser habe seine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und Entrichtung der Steuern verletzt. Das FA übte sein Auswahlermessen zunächst dahingehend aus, E ab 1987 nur für die Beratungsstellen A, C und B in Anspruch zu nehmen. Der Haftungsbescheid enthält dazu folgende Begründung:

„Da ausweislich ihrer Aussage...hinsichtlich der Beratungsstellen ab 1987 eine Aufteilung zwischen Ihnen und dem ab 1.3.1987 amtierenden neuen 2.Vorsitzenden bestand, oblagen Ihnen die vorgenannten steuerlichen Verpflichtungen ab 1987 nur hinsichtlich der Beratungsstellen A, C .... Da der Verein hinsichtlich des oben abgegrenzten Zuständigkeitsbereiches Ihrer Verantwortlichkeit unterlag, nur durch Sie als Vorsitzenden hand...

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