rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Spende und Leistungsaustausch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Leistungsaustausch liegt bei so genannten „freiwilligen” Spenden an einen Verein nur vor, wenn diese in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang im Anschluss an eine Dienstleistung oder einen Vereinsbeitritt in einer großen Anzahl von Fällen erfolgen und Nichtspendern die Dienstleistungen bzw. die Mitgliedschaft anschließend wieder entzogen würde.

2. Der Hinweis eines Vereins darauf, dass eine Leistung kostenfrei in Anspruch genommen werden könne, jedoch eine Spende wünschenswert sei, begründet noch keine Entgeltpflicht.

3. Wird zur Eintragung in einem Haustierzentralregister regelmäßig eine Spende gezahlt, deren Höhe stark schwankt, ergibt sich daraus, dass bei der Bemessung der Spenden nicht die Abgeltung der Eintragung, sondern die Förderung des allgemeinen Tierschutzes im Vordergrund stand.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1992, 1993, 1994

 

Tatbestand

1. Der Kläger ist ein Verein, der seit dem 25.6.1982 im Vereinsregister eingetragen ist. Zweck des Vereins ist es, der Tierwelt besonderen Schutz vor Grausamkeit und Quälerei zu verschaffen. Er nimmt zum einen allgemeine Tierschutzaufgaben wahr. Nach seiner Satzung führt er wissenschaftliche Veranstaltungen durch und klärt die Bevölkerung über die Belange des Tierschutzes auf. Er unterhält kostenlose Informationsblätter, betreut Infostände in ca. 200 Städten, verteilt über 1 Mio Flugblätter und Plakate (Tätigkeitsbericht 1989, zusammengefasst vom FA Bl.38 Vereinsakte). Er gibt Stellungnahmen in Rundfunk- und Fernsehsendungen ab und führt Unterschriftsaktionen gegen Tiermissbrauch durch. Daneben unterhält er ein Haustierzentralregister, um entlaufene oder gestohlene Tiere an den Eigentümer zurückführen zu können. Hierdurch soll u.a. verhindert werden, dass an herrenlosen Tieren illegale Tierversuche durchgeführt werden. Die Gesamtanzahl der Registrierungen betrug in den drei Streitjahren ca. 120.000 Tiere. Jährlich werden ca. 3.500 - 5.000 verlorene Tiere zurückvermittelt. Der Verein finanziert sich durch Spenden und die Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder.

2. Der Verein ist nicht als gemeinnützig anerkannt. Der Kläger hatte am 22.7.1982 einen Antrag auf Anerkennung als gemeinnützig gestellt, der am 12.10.1982 vom FA abgelehnt wurde mit der Begründung, in der Führung eines Haustierregisters liege keine Förderung der Allgemeinheit, sondern eine Förderung der Interessen der Tierhalter. Zwar wurde dem Verein ab dem 1.1.1990 eine vorläufige Bescheinigung über die Anerkennung als gemeinnütziger Verein für 18 Monate erteilt. Nachdem das FA weitere Unterlagen angefordert hatte, zog der Verein am 10.6.1993 seinen Antrag auf Anerkennung zurück.

3. Bis zum Jahre 1983 wurde für die Registrierung eines Tieres, für die Erstellung eines Tierausweises und einer SOS Plakette von jedem Tierhalter 20 DM pro Eintragung erhoben. Ab 1984 finanziert sich der Verein lediglich aus freiwilligen Spenden der Fördermitglieder. Das in der Zeitschrift „X” abgedruckte Formular zur Registrierung des Tieres enthält folgenden Hinweis:

„Die Eintragung von Haustieren, einschließlich der Bereitstellung von Tierausweis und Halsband - Plakette, ist beim Haustierzentralregister kostenlos. Ebenso die Suche und Rückmeldung verschwundener Tiere. Damit sind die wichtigsten Aufgaben des Haustierzentralregisters für jeden Tierbesitzes kostenlos. Tierschutz darf nicht am Geldbeutel scheitern. ...Dennoch: Irgendwie muß das Haustierzentralregister das finanzieren. Laufende Kosten für Suchaktionen, Büromaterial, Computereinsatz, Mieten, Informationsschriften, Porto, Öffentlichkeitsarbeit, all dies kann nur durch großzügige Spenden hochherziger Tierfreunde ermöglicht werden. Das Haustierzentralregister ist schließlich keine Behörde, die aus Steuermitteln finanziert wird. Wenn Sie auch der Meinung sind, dass man im Tierschutzrecht mehr handeln als reden sollte, ...besteht eine der wirkungsvollsten Möglichkeiten darin, das Haustierzentralregister zu fördern. Für Ihren Spende danken Ihnen all jene Tiere, die mit Hilfe des Registers wieder nach Hause gelangen...”

Soweit der Kläger Überweisungsformulare versandte, enthielten die Anschreiben und Formulare folgenden Text: „Ihre Spende ist zweckgebunden und betrifft auch die Registrierung Ihres Tieres „ oder „Ihre Hilfe kommt allen Tieren, letztlich auch Ihrem Tier zu Gute”.

4. Die Umsatzsteuer wurde vom FA zunächst antragsgemäß von 1984 bis 1988 mit â DM veranlagt.

5. In der Folgezeit stieg das Spendenaufkommen stark an von ca. DM in 1984 bis zu ca. DM in 1992. Hierbei sind unter der Gesamtzahl der Spender von denen, die eine Tierregistrierung vorgenommen haben 30%, die gespendet haben. 70 % haben die Tierregistrierung ohne Spende genutzt (Tabelle Anlage 1). Auch sind Spender vorhanden, die trotz des Todes ihres Tieres weiter gespendet haben. Die Spenden sind der Höhe nach sehr unterschiedlich. Sie betragen nach den in den Akten vorhandene...

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