(1) 1Grundbesitz, der gleichzeitig für Wohnzwecke und für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird, ist vorbehaltlich der Ausnahmen in § 5 Abs. 1 GrStG nicht befreit. 2Beim Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist zu unterscheiden zwischen Wohnräumen und Wohnungen. 3Während Wohnungen, von dem Ausnahmefall des § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG abgesehen, stets steuerpflichtig sind, können Wohnräume, die gleichzeitig auch für steuerbegünstigte Zwecke benutzt werden, in den Fällen des § 5 Abs. 1 GrStG steuerfrei bleiben. 4Bevor die weiteren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung geprüft werden, ist deshalb festzustellen, ob es sich um eine Wohnung oder um einen Wohnraum handelt.

 

(2) 1Als Wohnung sind einzelne oder mehrere Räume anzusehen, die zur Führung eines Haushalts geeignet und zu diesem Zweck jeweils mit Küche oder Kochgelegenheit, Wasserversorgung und Toilette ausgestattet sind. 2In der Regel muß ein erkennbarer Abschluß der Wohnung vorhanden sein. 3Ob im Einzelfall eine Wohnung anzunehmen ist, richtet sich nach der baulichen Gestaltung und der Zweckbestimmung. 4Dabei sind auch die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. 5Es kann sich auch um eine Einraumwohnung, z.B. ein Appartement, handeln. 6Ein einzelner Wohnraum ist dann keine Wohnung, wenn er zur Führung eines selbständigen Haushalts nicht geeignet ist (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 9. 12. 1970, BStBl. 1971 II S. 230).

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