Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit[1] [Bis 31.12.2023: nichtrechtsfähigen Verein] (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen