FinMin Hessen, 7.8.2008, S 0171 A - 199 - II 4 a

Nach § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO i.d. Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen. Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird hierdurch das Gebot der Unmittelbarkeit, nach dem eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen muss, nicht berührt. Eine Körperschaft kann deshalb auch weiterhin nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nicht nur einen steuerbegünstigten Zweck fördert, sondern zusätzlich auch die Voraussetzungen des § 57 AO erfüllt. Körperschaften, die den gemeinnützigen Zweck durch Überlassung von Liegenschaften an steuerbegünstigte Körperschaften, durch Beratung und Förderung von Selbsthilfeorganisationen oder durch die Unterstützung und Beratung bei Stiftungsgründungen nur mittelbar fördern, können daher nicht als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt werden.

 

Normenkette

AO 1977 § 52 Abs. 2 Nr. 25

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