OFD Münster, 15.8.2002, S 2729 - 120 - St 13 - 31

In der Verfügung vom 1.2.2001 war empfohlen worden, vor endgültigen Entscheidungen über die Gemeinnützigkeit der Vereine der Zeugen Jehovas das Ergebnis der erneuten Prüfung durch das BVerwG abzuwarten und alle neuen Bescheide an die Vereine unter Hinweis auf dieses Verfahren weiter vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erteilen.

Das BVerwG hat im Rahmen der Prüfung, ob die mit Urteil vom 19.12.2000, 2 BvR 1500/97 durch das BVerfG aufgestellten Voraussetzungen für die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt sind, weiteren Aufklärungsbedarf gesehen. Dementsprechend hat das BVerwG mit Urteil vom 17.5.2001, 7 C 1.01 den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das OVerwG Berlin zurückverwiesen. Die anhängigen Verfahren können mit Hinweis auf das o.g. Verfahren ruhend gestellt werden bzw. weiterhin verbleiben. Das BVerwG-Urteil vom 17.5.2001 kann im Einzelfall bei der OFD Münster angefordert werden, darüber hinaus sind Leitsatz und Gründe in der NVwZ 2001 S. 924 veröffentlicht oder über die Juris Online-Datenbank abrufbar. Sollten auf Grund des o.g. Vorläufigkeitsvermerks Einsprüche oder Klagen vorliegen, bestehen keine Bedenken, den Vorläufigkeitsvermerk aufzuheben und durch einen Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO zu ersetzen. In diesen Fällen sollen nach vorheriger Rücksprache mit dem Verein bzw. Rechtsberater ggf. Änderungsbescheide erteilt werden, sofern sich dadurch der Einspruch erledigt bzw. die Klage zurückgenommen wird. Es bestehen weiterhin keine Bedenken, Freistellungsbescheide an Vereine der Zeugen Jehovas künftig nur noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO ohne Vorläufigkeitsvermerk zu erteilen. An der bisherigen Anweisung wird nach zwischenzeitlicher Erörterung auf Bundesebene nicht mehr festgehalten.

In den Fällen der Vorbehaltsfestsetzungen ist die Festsetzungsverjährung zu überwachen. In diesen Fällen ist – soweit keine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorliegt – erneut über die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft zu entscheiden.

 

Normenkette

AO 1977 § 52

AO 1977 § 164

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