OFD Hannover, 16.5.2002, S 0183 - 16 - StO 214/S 2729 - 326 - StH 233

Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO in der durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 19.12.2000 (BStBl 2000 I S. 28) geänderten Fassung können steuerbegünstigte Körperschaften bei Werbung für Unternehmen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wählen, ob sie in der Besteuerung den tatsächlichen Gewinn oder 15 % der Einnahmen aus dem Betrieb zu Grunde legen wollen, wenn die Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb stattfindet. Die Neuregelung gilt ab 1.1.2000.

Bei gemeinnützigen Sportvereinen ist die pauschalierte Gewinnermittlung für Werbung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die bei sportlichen Veranstaltungen durchgeführt wird, nur zulässig, wenn die sportliche Veranstaltung nach § 76a AO als Zweckbetrieb einzuordnen ist. Sie findet keine Anwendung, wenn die sportliche Veranstaltung z.B. wegen der Teilnahme bezahlter Sportler selbst einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.

Die bisherige Kostenpauschale von 25 % der Werbeeinnahmen nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AOAE zu § 67a AO Nr. 1.1i.V. mit § 64 Abs. 1 AO Nr. 4) ist mit Wirkung ab 1.1.2000 nicht mehr anzuwenden. Diese Regelung bezog sich nur auf Werbung im Rahmen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen, die bei der steuerbegünstigten Körperschaft Zweckbetriebe sind. Durch die günstigere gesetzliche Regelung ist die Verwaltungsregelung entbehrlich geworden.

 

Normenkette

AO 1977 § 64 Abs. 6 Nr. 1

AO 1977 § 76;

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

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