Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Umsätzen aus einem Museumsshop

 

Leitsatz (amtlich)

Umsätze eines als gemeinnützig anerkannten Museums-Fördervereins aus dem Verkauf von zugekauften Gegenständen mit künstlerischem Bezug (z.B. Künstlertassen und -tücher, Schmuck, Postkarten, Leuchten, Bilderrahmen, Schreibutensilien, Feuerzeuge) unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz.

 

Normenkette

AO §§ 14, 57, 58 Nrn. 1-2, §§ 65, 68 Nr. 7; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst.a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.07.2009; Aktenzeichen V B 22/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Gewinne aus den Verkäufen eines Museums-Shops und aus der Durchführung von Veranstaltungen vollen Umfangs dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG unterliegen.

Der Kläger ist ein im Jahre 1979 gegründeter Verein mit dem Namen "Förderkreis ...-Museum", der im Vereinsregister eingetragen worden ist. Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein durch den hierfür zuständigen Beklagten liegt für das Streitjahr 2000 vor. Gem. § 2 Nr. 1 des Satzung (Bl. 8 f Vertragsakte) ist Zweck des Vereins "die ideelle und materielle Unterstützung des ...-Museums zur Verwirklichung der Museumsidee". Träger des ...-Museums ist die Stadt L. Der Verein verfolgt nach § 2 Nr. 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Kapitalerträgen, die er seinem ideellen und vermögensverwaltenden Bereich zuordnete. Außerdem nahm er Eintrittsgelder aus verschiedenen Veranstaltungen ein. Hierbei handelte es sich um Erlöse aus Führungen oder sonstigen Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit laufenden Ausstellungen standen oder der Darstellung der Bedeutung und der Aufgaben sowie der Steigerung des Bekanntheitsgrades des ...-Museums dienen sollten. (Im Streit sind vorliegend allerdings nur die Erlöse aus einem Frühjahrs- und Weihnachtsbasar in Höhe von 5.234,00 DM; vgl. Saldenliste 2000, Konto 00304, Bl. 3 Rb-Akte). Daneben betrieb der Kläger in den Räumen des Museums einen Museums-Shop, der ehrenamtlich von Mitgliedern des Klägers geführt wurde. In diesem Museums-Shop veräußerte der Kläger Gegenstände mit künstlerischem Bezug und in gehobenem Design wie z.B. Künstlertassen und -tücher, Schmuck, Postkarten, Leuchten, Bilderrahmen, Schreibutensilien, Feuerzeuge usw. (vgl. Prospekte, Bl. 138 f Rb-Akte), die er von verschiedenen Unternehmen zugekauft hatte. Außerdem ließ er weitere kunstgewerbliche oder künstlerische Gegenstände herstellen, die sich auf den Sammlungsbestand und auf Sonderausstellungen des Museums bezogen und veräußerte diese im Museums-Shop.

Daneben vertrieb der Kläger Kataloge über den Museumsbestand oder Sonderausstellungen sowie sonstige Kunstbücher.

Die Gewinne des Klägers dienten ausschließlich der Sicherung des Bestandes und der Finanzierung des Ankaufs von Kunstwerken sowie der Durchführung museumspädagogischer Aufgaben. Außerdem begleitete der Kläger die vom Museum durchgeführten Ausstellungen durch Finanzierung der Eröffnungs- und Schlussveranstaltungen, der ausstellungsbegleitenden Maßnahmen des Museums und der Herstellung der Ausstellungskataloge (vgl. Bericht des Klägers über Aktivitäten … des Fördervereins vom 23.12.2004, Bl. 120 f. Rb-Akte).

In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2000 beantragte der Kläger, alle Umsätze aus den genannten Tätigkeitsbereichen als solche eines Zweckbetriebs gem. § 65 AO zu behandeln und dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Der Beklagte vertrat jedoch nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 30.08.2001 (Bericht vom 18.12.2001, Bl. 1 f USt-Akte) die Auffassung, es handele sich um die Umsätze eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG begünstigt, sondern mit dem Regelsteuersatz zu besteuern seien. Lediglich die Entgelte aus dem Verkauf von Katalogen und Kunstbüchern unterlägen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG iVm. Anlage 2 Nr. 49 dem ermäßigten Steuersatz. Am 12.08.2003 erließ er einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid, den der Kläger mit Einspruch anfocht. Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren korrigierte der Beklagte nach erneuter Überprüfung die Bemessungsgrundlagen und ermittelte die Bruttoumsätze aus dem - nach seiner Auffassung - wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wie folgt (vgl. Schreiben vom 22.09.2003, Bl. 20 Rb-Akte):

Erlöse aus Veranstaltungen:

5.234,00

DM

Erlöse aus Museums-Shop:

362.997,30

DM

Erlöse aus Tele-Cash:

4.743,10

DM

Zwischensumme:

372.974,40

DM

abzügl. Erlöse aus Druckwaren

- 31.500,00

DM

Erlöse brutto (16 %)

341.474,40

DM

Erlöse netto

294.374,49

DM.

Die bargeldlosen Tele-Cash-Zahlungen resultieren aus Erlösen aus den Basarverkäufen und dem Betrieb des Museums-Shops. Die Einnahmen aus dem ideellen Bereich gab der Kläger in der Umsatzsteuererklärung für 2000 mit 54.359,08 DM an (Bl. 28 USt-Akte).

Am 20.02.2006 erließ der Beklagte eine Einspruchsentscheidung, in der er weiterhin die Auffassung vertrat, die ...

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