Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebenberufliche Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG nur bei untergeordneter Bedeutung gegenüber anderen Tätigkeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Eine nebenberufliche Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG liegt vor, wenn sie im Verhältnis zu anderen Tätigkeiten des Stpfl. von untergeordneter Bedeutung ist. Erteilt ein hauptamtlicher Organist und Chorleiter bis zu 15 Wochenstunden Unterricht an einer Musikschule, kann deshalb eine nebenberufliche Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG vorliegen.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 26

 

Gründe

Die Klage ist begründet. ...

Nach Ansicht des Senats kann eine nebenberufliche Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG nur dann angenommen werden, wenn der Stpfl. außerdem einen Hauptberuf ausübt (FG des Saarlandes, Urteil vom 23. September 1983 I 290/82, EFG 1984, 110). Die entgegengesetzte Auffassung des FG München (Urteil vom 6. Mai 1983 V 274/82 L, EFG 1984, 62) beruht auf einer bedenklichen Gleichsetzung von "nebenberuflichen" mit "geringfügigeren" Tätigkeiten und führt in der Praxis zu Konsequenzen, welche mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht in Einklang gebracht werden können. So soll grundsätzlich eine nebenberufliche Tätigkeit nicht mehr vorliegen, wenn der Stpfl. mit den hieraus erzielten Einkünften "hauptsächlich seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte". Eine solche gesetzliche Abgrenzung ist nicht ausreichend bestimmt (von welchem Betrag kann der Lebensunterhalt des Stpfl. - oder auch der Lebensunterhalt seiner Familie? - bestritten werden? Welcher Bruchteil dieses Betrags ist erforderlich, um damit "hauptsächlich" den Lebensunterhalt des Stpfl. zu bestreiten?). Hätte der Gesetzgeber von einer bestimmten Höhe der Einnahmen ab die Vergünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG ausschließen wollen, hätte er diese Grenze selbst bestimmen müssen. Der Begriff "nebenberuflich" reicht dafür nicht aus.

Übt der Stpfl. - wie im vorliegenden Fall - unstreitig eine Haupttätigkeit aus, dann kann die Frage, ob die weitere von ihm ausgeübte Tätigkeit als nebenberufliche Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG anzusehen ist, nur aus dem Verhältnis der beiden Tätigkeiten zueinander beantwortet werden. Diese Beurteilung dürfte auch der Verkehrsanschauung entsprechen, auf welche nach dem Schreiben des BdF vom 19. Juni 1981 (BStBl I 1981, 502 Nr. 3 Abs. 1) abzustellen ist. Sowohl vom Zeitaufwand als auch von der Höhe der Vergütung und dem Umfang, in dem aus der Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten wird, ist die Tätigkeit des Klägers an der Musikschule gegenüber seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Organist und Chorleiter auch dann von untergeordneter Bedeutung, wenn er gelegentlich die festgelegte Höchstzahl von 15 Stunden Unterricht in der Woche erteilt haben sollte. Die Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit betragen weniger als 1/3 der Bruttoeinnahmen aus seiner Tätigkeit als Organist und Chorleiter. ...

Nach der Verkehrsanschauung, auf welche nach dem Schreiben des BdF (a. a. O.) bei der Beurteilung abzustellen ist, kommt es entscheidend auf das Verhältnis der Tätigkeit zur hauptberuflichen Tätigkeit an. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß die gleiche Tätigkeit, je nach der hauptberuflichen Tätigkeit des Stpfl. u. U. unterschiedlich zu beurteilen ist. Dieses Ergebnis widerspricht aber nicht dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung; sie stellt einen steuerlichen Anreiz dar zum Engagement für die begünstigten Zwecke neben der Ausübung des Hauptberufs und nicht lediglich zum Engagement für diese Zwecke in geringfügigem Umfang.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1131412

EFG 1986, 9

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