rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig ist zu versagen, wenn die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung nicht so ausreichend bestimmt sind, daß sie entsprechend den Vorgaben des § 60 Abs. 1 AO geprüft werden können.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1; AO § 60 Abs. 1, § 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz inS. Er wurde am 5. März des Streitjahres inA. gegründet und am ... des gleichen Jahres in das Vereinsregister eingetragen. Nach der in der Gründungsversammlung errichteten Satzung verfolgt der Kläger gemäß § 2 den Zweck, die Religion zu fördern. Der Satzungszweck soll insbesondere „... durch die Abhaltung von Gottesdiensten, Bibellesungen und Informationsdiensten im Sinne der Lehren von Jesus Christus und des HeiligenB. “ verwirklicht werden.

Am 16. November 1998 erließ die beklagte Behörde für das Streitjahr einen Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag. Sowohl die Körperschaftsteuer als auch den Zuschlag setzte sie darin auf 0 DM fest. Gleichzeitig entsprach sie dem Antrag des Klägers auf Anerkennung als gemeinnützig nicht. Zur Begründung führte das Finanzamt an, der Verein sei „nicht gemeinnützig, weil die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung in der Satzung nicht so ausreichend bestimmt“ seien, „daß bereits aufgrund der Satzung geprüft werden“ könne, „ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben“ seien (§ 60 Abs. 1 AO). Hierzu - so führte das Finanzamt weiter aus - „ist notwendig, daß die Satzung in der Art eines Buchnachweises den Satzungszweck und die Art seiner Verwirklichung soweit wie möglich konkretisiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Körperschaft einen Zweck verfolgt, dem kein jedermann bekanntes, begrifflich fest umrissenes gedankliches Konzept zugrunde liegt.“ Im Streitfalle sei diese Situation gegeben, weil der Satzungszweck nicht dadurch an Präzision gewinne, daß auf die Lehre Christi und desB. hingewiesen werde. Vielmehr mache der Kläger bereits durch seinen Namen deutlich, daß es um die Verbreitung dieser beiden Lehren in der Prägung gehe, welche diese durch den Verein selbst und ihre geistige Leitperson erfahre. Deshalb habe es für die Beurteilung der Satzungszwecke zumindest der Darstellung der wesentlichen Grundlehren des Vereins innerhalb der Satzung bedurft. Dies gelte besonders deshalb, weil der Kläger im Wege seiner Selbstdarstellung im Internet Christus undB. nur noch als große Lehrer der Menschheit neben andere stelle.

Was diese letztgenannte Feststellung betrifft, so ließ der Kläger mit seinem Einspruch vortragen, dieser Satz könne nicht nachvollzogen werden. Vielmehr machten alle Religionen Gott zum Ursprung der Schöpfung. Es sei dabei nur eine Folgewirkung, wer in der Geschichte der Religionen die göttlichen Lehren verbreitet habe. In der christlichen Religion werde hier unzweifelhaft Jesus Christus als Religionsstifter dargestellt, wobei in dessen NachfolgeB. auch eine entsprechende Rolle spiele. In anderen Religionen seien dies z. B. Mohammed oder Buddha gewesen.

Zudem seien dem Finanzamt mit Schreiben vom 18. August 1998 ergänzend die Lehrinhalte mitgeteilt worden. Dabei habe der Kläger u. a. darauf hingewiesen, daß seine zentrale Lehre den Glauben an einen allmächtigen Gott beinhalte. Im übrigen ergebe sich bereits aus § 2 der Satzung, dessen Formulierung den „Informationen zur steuerlichen Behandlung der gemeinnützigen Vereine“ des Bundesfinanzministeriums entnommen sei, daß der Zweck des Vereins in der Förderung der Religion bestehe.

Der Einspruch blieb erfolglos. In ihrer Entscheidung vom 16. März 1999 vertrat die beklagte Behörde nach wie vor die Rechtsauffassung, die vom Kläger vorgelegte Satzung bestimme die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung nicht so hinreichend genau, daß aufgrund dieser Angaben entsprechend den Vorgaben des § 60 Abs. 1 AO geprüft werden könne, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben seien. Da die Anerkennung des Klägers als gemeinnützig bereits an der Satzung scheitere, erübrige es sich, auf die übrigen Erfordernisse einzugehen.

Der Kläger erhob daraufhin Klage. Er legte ergänzend u. a. einen Tätigkeitsbericht für das Streitjahr vor, wonach er „für alle Mitglieder jeden Sonntag-Vormittag einen Gottesdienst angeboten“ hat. Darüber hinaus fänden monatliche Bibellesungen statt an den Informationsabenden seien Diskussionsveranstaltungen angeboten worden. Dabei sei es mehrfach um die Möglichkeit gegangen, das Christusbewußtsein im Alltag den Mitmenschen gegenüber durch tätige Mithilfe nahezubringen.

Im Übrigen habe das Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung nicht nur den angeblich vorhandenen formellen Mangel der Satzungsmäßigkeit herausgestellt, sondern auch religiöse Lehrinhalte ...

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