Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung einer Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b) ErbStG)

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Voraussetzung für die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b) ErbStG ist, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den Bestimmungen entspricht, die die Satzung über die Voraussetzungen der Steuervergünstigung enthält.

2) Die Steuerbefreiung ist danach rückwirkend zu versagen, wenn die Stiftung eine Anlagestrategie verfolgt, die die Tragfähigkeit der Vermögensbasis und damit die materielle Voraussetzung für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke unterläuft.

 

Normenkette

AO § 63; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten hinsichtlich des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides vom 25.01.2011, ob die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) entfallen ist.

Der 2001 verstorbene Erblasser bestimmte die Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts, in seinem 1994 errichteten Testament als Erbin.

Die Klägerin erhielt am 10.01.2002 die Genehmigung der Bezirksregierung N. Zweck der Stiftung ist die Förderung der christlichen Kinder-, Jugend- und Altenarbeit. § 3 Abs. 2 der Satzung bestimmt, dass „im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung …das Stiftungsvermögen in seinem Wert zu erhalten” ist.

Mit Bescheid vom 07.06.2002 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer für das laut Steuererklärung übergegangene Vermögen in Höhe von X DM (X Euro) unter Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG auf 0 Euro fest. Die Festsetzung erging hinsichtlich der Gewährung der Steuerbefreiung mit Hinweis auf den 10jährigen Überwachungszeitraum vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin unterlag mit ihren Jahresabschlüssen der regelmäßigen Überprüfung durch die Bezirksregierung N. Im Rahmen der Überprüfung des Jahresabschlusses 2006 rügte die Bezirksregierung N die Anlagepolitik der Klägerin, da diese den Anlagebestand nicht vielfältig gemischt, sondern mit der Vergabe von Darlehn einen einseitig orientierten Anlagebestand aufgebaut habe, was die Sicherheit der Vermögensanlage wesentlich beeinträchtige. Von der Vergabe weiterer Darlehn werde dringend abgeraten. Zu den Einzelheiten wird auf das Schreiben der Bezirksregierung N vom 20.11.2007 (Anlagenkonvolut roter Heftstreifen) Bezug genommen.

Aus den vorliegenden Jahresabschlüssen der Klägerin für die Jahre 2002 bis 2009 ist ersichtlich, dass das Anlagevolumen in Form von Darlehnsausleihungen seit 2005 ein konstant hohes Niveau von mehr als ca. 70% der Gesamtanlagen ausmacht. Die anfänglich in Höhe von ca. X Euro bestehenden Guthaben bei Kreditinstituten beliefen sich zum 31.12.2005 noch auf knapp X Euro, zum 31.12.2007 auf knapp X Euro, zum

31.12.2008 auf knapp X Euro und zum 31.12.2009 auf X Euro. Außerdem entwickelte sich die Ertragssituation auch deshalb rückläufig, weil Pauschalwertberichtigungen auf die Darlehnsforderungen eingestellt werden mussten. Die Mittelverwendung erfolgte neben der Bildung von Rücklagen und Mittelvorträgen durchgängig zugunsten kirchlicher Einrichtungen (vgl. Hefter Jahresabschlüsse).

Wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO durch die Klägerin erteilte das Finanzamt E am 05.11.2003 und am 18.07.2007 Freistellungsbescheide zur Körperschaftsteuer 2002 bis 2005. Nach Einreichung der Steuererklärung für den Zeitraum 2006 bis 2008 erließ das Finanzamt E am 06.12.2010 einen Köperschaftsteuerbescheid über 0 Euro, in dem es darauf hinwies, dass der Klägerin die Gemeinnützigkeit mit sofortiger Wirkung entzogen werde, da die Ordnungsmäßigkeit der tatsächlichen Geschäftsführung nicht nachgewiesen sei, und teilte dies dem Beklagten am 26.11.2010 mit.

Daraufhin änderte der Beklagte die Erbschaftsteuerfestsetzung durch Bescheid vom 25.01.2011 gemäß § 165 Abs. 2 und § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO und setzte die Erbschaftsteuer nach einem Erwerb von X DM ohne Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG auf X Euro (X DM) fest.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 25.02.2011, mit dem sie vortrug, die Steuerbefreiung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG falle mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann weg, wenn innerhalb von 10 Jahren nach Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschaft als gemeinnützige Institution entfallen sei und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt werde. Beide Tatbestandsmerkmale müssten kumulativ vorliegen. Hier sei aber weder der Wegfall der Gemeinnützigkeit wegen des beim Finanzamt E geführten Einspruchsverfahrens bestandskräftig festgestellt, noch folge aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit automatisch eine schädliche Vermögensverwendung.

Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 03.01.2012 als unbegründet zurück. Die Steuerfreiheit sei gemäß § 13 Abs....

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