Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Anwendung d. ermäßigten Steuersatzes bei Rittleistungen eines Berufsjockeys

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die streitbefangenen Rittleistungen bei Pferderennen unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 3, 3. Fall, denn diese Vorschrift ist einschränkend auszulegen.

2. Der Stpfl. kann nicht die Steuerermäßigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG in Anspruch nehmen, denn es fehlt am Merkmal der Unmittelbarkeit und der Zweckbezogenheit für die landwirtschaftliche Erzeugung.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nrn. 4, 3 3 Fall

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Rittleistungen eines Berufsjockeys, die er auf fremden Pferden im Auftrag der Pferdeeigentümer bei Pferderennen ausführt, dem ermäßigten Steuersatz unterfallen.

Der Kläger war in den Streitjahren als selbstständiger Berufsrennreiter (Jockey) tätig. Eigene Pferde besaß er nicht. Pferdeeigentümer beauftragten ihn zur Ausführung von Rittleistungen, d.h. zur Teilnahme an Rennveranstaltungen. Für jede einzelne Rittleistung, d.h. für jedes Rennen, erhielt der Kläger ein so genanntes (einfaches) Reitgeld. Bei einer Platzierung erhielt er zusätzlich so genannte Reiterprozente, deren Höhe sich nach dem erzielten Platz und dem für das jeweilige Rennen ausgelobten Preisgeld richtete. Bei einem 1. Platz wurde das Reitgeld verdoppelt. Die vom veranstaltenden Verein ausgelobten Preisgelder standen den Pferdeeigentümern zu. Im Falle einer Platzierung erhielt der Kläger eine Gutschrift über die Reitgelder und Reiterprozente. Die Gutschriften wurden über das … e. V., das als Zahlstelle fungierte, abgerechnet. Die Differenz zwischen dem an den Jockey ausgezahlten Betrag und dem ausgelobten Preisgeld stand den Pferdeeigentümern zu. Im Falle einer Nichtplatzierung erhielt der Kläger die Gutschrift seines Reitgeldes direkt vom Pferdeeigentümer.

In den Streitjahren erzielte der Kläger folgende Reitgelder/Reiterprozente:

2005

2006

2007

Jeweils brutto

75.221,20 €

62.321,32 €

53.107,62 €

Der Kläger versteuerte die vorgenannten Entgelte zum ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Außerdem erbrachte der Kläger in den Streitjahren Leistungen, die der Vor- und Nachbereitung der Rittleistungen dienten. Dazu gehörten z.B. das „Testen in der Morgenarbeit” und die Beratung des Trainers/Pferdeeigentümers zur Renntaktik. Diese Leistungen wurden vom Kläger gesondert abgerechnet und vergütet und dem Regelsteuersatz unterworfen. Diese Leistungen sind hier nicht im Streit.

Nach einer Betriebsprüfung des Beklagten beim Kläger unter anderem für die Streitjahre war der Prüfer der Auffassung, die Entgelte aus den Rittleistungen unterlägen dem Regelsteuersatz. Es wird auf Tz 2.2 des BP-Berichts vom 4.11.2011 Bezug genommen.

Der Beklagte erließ nach Maßgabe des vorgenannten BP-Berichts am 6.3.2012 Umsatzsteuer-Änderungsbescheide. Dagegen legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 16.4.2012 teilabhelfende Änderungsbescheide für die Streitjahre wegen hier nicht streitiger Umstände. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.3.2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die Klage.

Der Kläger meint, die von ihm erzielten Reiterprozente und Reitgelder unterlägen dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3, 3. Fall UStG. Der Kläger habe an Leistungsprüfungen für Tiere „teilgenommen”. Die Auffassung des Beklagten, dass der Kläger nur Leistungen an die Pferdeeigentümer erbracht habe und somit keine „Teilnahme” des Klägers an Leistungsprüfungen vorliege, gehe fehl. Nach überwiegender und richtiger Auffassung in der Literatur und teilweise der Verwaltung liege in der Leistung eines Jockeys eine „Teilnahme” im Sinne des Gesetzes. Der vom erkennenden Senat (FG Münster, Urteil vom 2.9.2010, 5 K 882/08, EFG 2010, 2125) entschiedene Fall habe einen anderen Sachverhalt betroffen, denn dort sei eine einheitliche Leistung aus mehreren Leistungsbestandteilen erbracht worden. Im Streitfall hingegen beschränkte sich die Leistung des Klägers auf Rittleistungen. Nur dafür erhalte er sein Entgelt. Eine „Teilnahme” an einem Sportturnier erfasse in erster Linie den Sportler selbst, denn mit „Teilnahme” sei die physische Präsenz gemeint. Eine Beschränkung der Steuerermäßigung auf Pferdeeigentümer sei vom Gesetzeszweck nicht gedeckt. Auch nach dem Sinn und Zweck der Ermäßigungsnorm müssten die Rittleistungen eines Jockeys erfasst sein, denn seine Rittleistungen seien auf die Förderung der Pferdezucht gerichtet. Die Selektion von Pferden für Zuchtzwecke erfolge maßgeblich anhand der Beurteilung der Leistungen eines Pferdes in einem Rennen, der Leistungsprüfung. Die umsatzsteuerliche Privilegierung ergänze die ertragsteuerliche Begünstigung von Pferderennenvereinen gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 und Nr. 23, § 67a AO. Ob der Jockey mit eigenen oder fremden Pferden reite, dürfe keinen Unterschied machen.

Die vom Kläger vertretene Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 3, 3. Fall UStG entspreche auch dem Unionsrecht. Gemäß Anhang III zu Art. ...

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