rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Das Schießen eines Schützenvereins ist als sportliche Veranstaltung von der Umsatzsteuer befreit

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch wenn die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG die unionsrechtliche Befreiungsbestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m Richtlinie 2006/112/EG) nicht umsetzt, sondern für die Verwendung des Begriffs „sportliche Veranstaltung” an § 67a AO anknüpft, sind die von einem gemeinnützigen, das sportliche Schießen fördernden und pflegenden Schützenverein veranstalteten und unter Aufsicht einer vom Verein gestellten, verantwortlichen Aufsichtsperson durchgeführten Schießübungen und Wettkämpfe als „sportliche Veranstaltungen” i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anzusehen, so dass die Mitgliedsbeiträge, die den Mitgliedern, die Teilnahme am Schießtraining und an den Wettbewerben ermöglichen sowie die von Gastmannschaften bei Wettkämpfen verlangten Teilnehmergebühren von der Umsatzsteuer befreit sind. Das gilt unabhängig davon, dass die Mitgliedsbeiträge auch bei der Nichtteilnahme an der sportlichen Veranstaltung zu entrichten sind.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m; Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. m; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; AO § 67a

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist ein eingetragener Schützenverein. Nach seiner Satzung vom 2. November 1991 will der Verein seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) und wurde mit Freistellungsbescheiden vom 26. November 2004 für die Jahre 2000 bis 2002, vom 26. Juni 2007 für die Jahre 2003 bis 2005 und vom 14. Juni 2010 für die Kalenderjahre 2006 bis 2008 als gemeinnützig anerkannt.

Die Einnahmen des Vereins setzen sich in den Streitjahren (2000, 2001, 2005 bis 2008) zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Teilnehmergebühren von Gastmannschaften für vom Kläger organisierte Wettkämpfe (Königsschießen), aus der jährlichen Veranstaltung eines Dorffestes, ab 2001 aus dem Betrieb einer Gaststätte und einmalig aus der Veranstaltung eines Mittelalterfestes. Dem Kläger gehört ein im Jahr 1999 errichtetes Schützenshaus, das zu 29,663 % für die vom Verein betriebene Gaststätte und zu 70,337 % für Vereinszwecke (Schießstand, etc.) in den Streitjahren genutzt wurde.

Die Mitglieder des Klägers entrichten Jahresbeiträge (§ 7 der Satzung) und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von seinen Einrichtungen Gebrauch zu machen (§ 6 Satz 1 der Satzung). Insbesondere können sie an Schießübungen und an Wettkämpfen teilnehmen. Geschossen wurde gemäß der jeweiligen Schießstandordnung des Deutschen Schützenbundes: Demnach wurde das Schießen unter Aufsicht einer vom Verein gestellten, verantwortlichen Aufsichtsperson durchgeführt. Die Aufsichtsperson überwachte ständig das Schießen und trug insbesondere dafür Sorge, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen der Schießstandordnung beachtet werden. Sie hatten auch die Aufgabe, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich war.

Der Kläger reichte die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 beim Beklagten (dem Finanzamt – FA –) ein. Diese standen einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Mit Schreiben vom 5. August 2004 beantragte der Kläger, die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2000 und 2001 zu ändern. In den bisherigen Erklärungen seien die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten des Schützenshauses und den Anschaffungskosten der Einrichtung nicht berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei die Überlassung von Sportstätten an Vereinsmitglieder steuerbar und die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge abziehbar.

In den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) erlassenen Bescheiden vom 7. Dezember 2004 für das Jahr 2000 und 2001 mit Steuerfestsetzungen in Höhe eines Negativbetrages von 2.572,31 EUR für 2000 und in Höhe eines Negativbetrages von 962,76 EUR für 2001 berücksichtigte das FA als steuerpflichtige Umsätze lediglich die Veranstaltung des Dorffestes und 2001 den Betrieb der Gaststätte und ließ den Vorsteuerabzug für hierfür bezogene Leistungen zu. Im Übrigen berücksichtigte es keine weitere Umsatzsteuer und keinen weiteren Vorsteuerabzug. Diese Bescheide wurden formell bestandskräftig.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 30. Dezember 2005, laut dem Eingangsstempel des FA bei der Frühentleerung am 2. Januar 2006, die Steuerfestsetzungen für die Jahre 2000 bis 2004 zu ändern. Zur Erläuterung verwies der Kläger auf den bereits am 5. August 2004 gestellten Antr...

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