Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausübung einer Tätigkeit als Nebenberuf i.S. des § 3 Nr. 26 EStG. Lohnsteuerjahresausgleich 1981

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nebenberuflich tätig i.S. des § 3 Nr. 26 EStG kann auch sein, wer keinen Hauptberuf ausübt.

2. Eine Tätigkeit ist jedoch nicht mehr als nebenberuflich anzusehen, wenn aus den Einnahmen der hauptsächliche Lebensunterhalt bestritten werden kann.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 26, § 52 Abs. 2 Buchst. b

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die neben einem Studium ausgeübte Lehrtätigkeit als nichtselbständig und im Sinne von § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) 1981 (gültig ab dem Veranlagungszeitraum 1980, vgl. § 52 Abs. 2b EStG 198l) als nebenberuflich angesehen werden kann und ob diese Lehrtätigkeit bei Hinzutreten besonderer Umstände in zwei nebenberufliche Tätigkeiten aufzusFAlten ist, wobei für die eine Tätigkeit die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG 1981 und für die andere der gewöhnliche Werbungskostenabzug in Frage kommt. Hilfsweise ist streitig, ob eine außerplanmäßige Unterrichtstätigkeit eines als hauptberuflich einzustufenden Lehrers beim gleichen Arbeitgeber eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG 198l darstellen kann.

I.

Der ledige Kläger (Kl) ist Student. Im Streitjahr bezog er Einkünfte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im Gewerbebetrieb seiner Mutter (vom 01. Januar bis 31. August 1981, Bruttoarbeitslohn: 513,76 DM) und aus einer Tätigkeit als Lehrer beim Berufsförderungswerk … Gemeinnützige GmbH – Berufsförderungswerk – in …. Die tatsächliche und rechtliche Beziehung zum Berufsförderungswerk schildert der Kl – vom Finanzamt (FA) unwidersprochen – wie folgt: Zwischen dem Kl und dem Berufsförderungswerk bestehe seit August 1979 ein unbefristeter mündlicher Arbeitsvertrag, der nur hinsichtlich der Stundenanzahl und der Unterrichtszeit im beiderseitigen Einvernehmen jeweils zu Semesterbeginn (Februar, August) neu konkretisiert wird. Das Stundenhonorar beträgt seit Mitte 1982: 31 DM. Es ist nach Auffassung des Berufsförderungswerks so bemessen, daß auch eine Abgeltung für Urlaub und ausgefallene Stunden enthalten ist. Unklar ist, ob das Berufsförderungswerk im Krankheitsfall des Kl § 616 Abs. 2 BGB beachten würde. Bei Lehrkräften mit mehr als 6-stündiger wöchentlicher Lehrtätigkeit verlangt das Berufsförderungswerk die Lohnsteuerkarte und entrichtet den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, wenn die sozialversicherungsrechtlichen Grenzen überschritten werden. Der Kl ist jeweils für ein Semester durch einen festen Stundenplan zeitlich und räumlich in das Berufsförderungswerk eingegliedert.

Der zu unterrichtende Stoff ist sowohl Inhaltlich wie auch zeitlich in einem Stoffverteilungsplan festgelegt. Die Schulaufgabenendtermine sowie die Nachprüfungstermine werden vom Berufsförderungswerk bestimmt. Außerdem schreibt eine hauseigene Schulordnung die Anzahl der Schulaufgaben sowie die Höchstzahl der Kurzarbeiten bzw. Extemporalen vor. Im Streitjahr hat der Kl 578 normale Unterrichtsstunden geleistet.

Ausweislich der Lohnsteuerkarte erhielt der Kl für seine Lehrtätigkeit im Streitjahr eine Bruttovergütung in Höhe von 18.939 DM. Darin ist ein Betrag für einen Sonderkurs in Höhe von ca. 2.500 DM enthalten (vgl. Bl. 2 Lohnsteuerjahresausgleichs- LStJA-Akte). Dieser Kurs hat sich nach Angaben des Kl und Bestätigungen des Berufsförderungswerks vom 04. März 1982 (Bl. 13 LStJA-Akte) und 20. Dezember 1982 (Bl. 25 FG-Akte) wie folgt gestaltet: Der Unterricht fand an 85 Sonderkursstunden außerhalb der normalen Unterrichtszeit und außerhalb des normalen Lehrplanes statt. Er wurde auf Wunsch der Schüler als Abendkurs abgehalten und sollte dazu dienen, leistungsschwächeren Schülern eine Möglichkeit der zusätzlichen Übung und Besprechung im kleinen Kreis zu geben. Nach Angabe des Berufsförderungswerks wurden die Bezüge aus dieser zusätzlichen Tätigkeit zusammen mit den übrigen Bezügen der Lohnbesteuerung (Lohnsteuerklasse I/O) unterworfen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die bezeichneten Bestätigungen verwiesen.

Im Rahmen des LStJA-Verfahrens verweigerte das FA für die aus dieser zusätzlichen Tätigkeit herrührenden Bezüge die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG und setzte mit Bescheid vom 21. April 1982 den Lohnsteuererstattungsbetrag dementsprechend auf 301,27 DM fest.

Der dagegen vom Kl eingelegte Einspruch blieb insoweit ohne Erfolg.

In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 09- Juli 1982 stellte sich das FA auf den Standpunkt, daß es sich bei zusätzlichem Unterricht einer Lehrkraft für den selben Arbeitgeber stets um eine weitere im Rahmen des Hauptberufs ausgeübte Tätigkeit handle. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit über die Pflichtstundenzahl hinausgehe, eine zusätzliche Vergütung gezahlt werde, die Lehrkraft den Unterricht freiwillig oder auf Anordnung erteilt hat und ob der Unterricht außerhalb der üblichen Schulzeit st...

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