Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1989

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter Verein, mit den von ihm durchgeführten Veranstaltungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten hat bzw. für eine der Veranstaltungen, ob die Einnahmen zu dem betreffenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehört haben.

Der Kläger, ein im Vereinsregister eingetragener Verein, hat nach seiner Satzung das Ziel, „den Umweltschutzgedanken aktiv zu fördern, insbesondere an der Verwirklichung von alternativen Energiekonzepten im Sinne einer ökologischen, sozial verträglichen Energiepolitik beizutragen”. In § 2 der Satzung heißt es weiter: „Daneben fördert der Verein den Gedanken der internationalen Gesinnung, der Völkerverständigung und des Friedens. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht und verwirklicht durch folgende Maßnahmen: Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen und Workshops; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten zu aktuellen Umweltfragen; Erarbeitung alternativer Energiekonzepte; Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die gleiche Ziele vertreten; Herausgabe von Publikationen.”

Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) hat den Kläger als gemeinnützig anerkannt.

Im Streitjahr veranstaltete der Kläger u.a. Konzerte, für deren Besuch er in der Öffentlichkeit warb. Dabei kündigte er die betreffenden Veranstaltungen als „G. an und wies gleichzeitig auf den Benefizcharakter der Veranstaltungen hin. Im einzelnen handelte es sich um die Aufführung des Konzerts „D.” von H. am 30. April 1989 sowie der „C.” von K. am 25. Mai 1989. Begleitet wurden die Veranstaltungen durch die Ausgabe von Informationsmaterial sowie einem Einführungsvortrag des Vereinsvorsitzenden. Darin ging es u.a. auch darum, die Auswahl der Musikstücke als Mittel zur Bewußtmachung der Bedrohung der Schöpfung zu verdeutlichen. In seinem Einführungsvortrag führte der Vereins vor sitz ende aus, „mit beiden Schöpfungsveranstaltungen solle – nicht nur musikalisch – eine Brücke über 200 Jahre geschlagen werden und deutlich gemacht werden, wie sich die musikalische und textliche Gestaltung angesichts einer immer offensichtlicher werdenden Bedrohung der Schöpfung geändert hat.

Am 17. Dezember 1989 führte der Kläger eine als solche bezeichnete Benefizveranstaltung unter dem Motto „S.” durch, in deren Mittelpunkt der Auftritt namhafter Kabarettisten stand. Den Rahmen bildete – ebenso wie bei den Konzertveranstaltungen – eine Einführungsrede des Vorsitzenden und die Ausgabe von Informationsmaterial, mit dem für die Ziele des Klägers geworben wurde.

Schließlich richtete der Kläger am 17. September 1989 im O. T. das „I.” aus. Auf dem Programm standen u.a. Spiele sowie ein Kinderflohmarkt und auch ein sog. „Open air-Konzert” unter Mitwirkung bekannter Musiker. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden unter Bereithaltung von Sammelbüchsen Spenden zur Finanzierung des Festes mit dem Hinweis, daß ein Überschuß dem Verein zugute komme, erbeten.

Im Anschluß an eine Außenprüfung wertete das FA die Veranstaltungen als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers und setzte für das Streitjahr einen Gewerbesteuermeßbetrag entsprechend dem von der Prüferin ermittelten Gewinn fest (im einzelnen s. den Bericht vom 13. Januar 1995).

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er sich auf Einwendungen gegen die Behandlung der Konzertveranstaltungen als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beschränkte. Der Kläger machte geltend, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sei ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb i. S. des § 65 der Abgabenordnung (AO 1977). Die Veranstaltungen würden nur durchgeführt, um den satzungsmäßigen Zweck „Propagierung des Umweltschutzgedankens” verwirklichen zu können. Dem Umweltschutzgedanken werde durch die Musik und die damit verbundenen Texte Ausdruck verschafft. Die Musik sei ein eigenständiges sinnlich wahrnehmbares Ausdrucksmittel, das Wort und Schrift in keiner Weise nachstehe. Zur Öffentlichkeitsarbeit gehöre auch die Nutzung musikalischer Ausdrucks formen. Die zur Aufführung gelangten Musikstücke seien ein einzigartiger Appell an die Menschen, für die Bewahrung der Schöpfung und damit der Umwelt einzutreten. Es gebe keine andere Möglichkeit, diesen Appell an die Menschen zu richten als durch die öffentliche Aufführung dieser Werke. Die Aufführung der Musikstücke sei durchaus vergleichbar mit der Herausgabe von Publikationen zur Förderung des Vereinszwecks.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das FA aus, für die Annahme eines Zweckbetriebs reiche es nicht aus, wenn – wie im vorliegenden Fall – durch die Tätigkeit zwar die steuerbegünstigten Zwecke besonders wirksam verfolgt werden könnten, die Tätigkeit aber für die Erreichung der Zwecke nicht unverzichtbar sei, sondern auch andere Möglichkeiten der Zweckverfolgung bestünden. Die Verans...

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