Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerermäßigung bei einem Pferdepensionsbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Pensionspferdehaltung setzt eine einheitliche entgeltliche Leistung in Gestalt der Unterbringung, Fütterung und Pflege voraus. Die vertragliche Ausklammerung bestimmter Pflegeleistungen steht der Vergleichbarkeit mit einer landwirtschaftlichen Viehhaltung entgegen.

2. Ist Gegenstand des formularmäßigen Leistungsangebots auch die Nutzung von Reitsportanlagen durch die Pferdeeigentümer, so ist diese nicht aufteilbare Gesamtleistung bereits deshalb dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, weil die Überlassung von Reitsportanlagen einerseits den Rahmen der Pensionsviehhaltung überschreitet und andererseits aufgrund ihres eigenen Zwecks und wirtschaftlichen Gewichts nicht als unselbständige Nebenleistung beurteilt werden kann (a.A. OFD Hannover, Vfg. v. 26.01.2000 S 7233 - 9 - StH 531).

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.02.2004; Aktenzeichen V R 39/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die von der Klägerin im Rahmen einer Pferdepension in den Jahren 1992 bis 1997 erbrachten Leistungen dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen.

Die Klägerin ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein in Liquidation, der neben seinen sportfachlichen und berufständischen Aufgaben im Bereich des Pferdesports eine Pferdepensionshaltung betrieb. Sie schloss mit den Eigentümern der Pferde mündliche Einstellungsverträge ab, auf Grund derer sie folgende Leistungen erbrachte:

- Gestellung eines Stellplatzes einschließlich Reinigung desselben,

- Fütterung des Pferdes,

- Pflegeleistungen: ständige Kontrolle der Pferde auf Verletzungen oder

Krankheiten, Behandlungen von kleineren Verletzungen oder Satteldruck durch

Personal der Klägerin, im Bedarfsfalle Benachrichtigung des Tierarztes

einschließlich Notversorgung bis zu dessen Eintreffen, Übernahme der vom

Tierarzt angeordneten Heilbehandlung wie z.B. Verabreichung von Medikamenten,

Salben, Bewegung des Pferdes bei Koliken,

- Bewegung der Pferde im Bedarfsfall ( z.B., wenn der Eigentümer verhindert ist)

durch Reiten, Longieren, Führen oder durch Weidegang.

Nur bei einigen der Pensionpferde übernahm die Klägerin regelmäßig auch den Beritt und die tägliche Körperpflege der Tiere.

Zusätzlich standen den Eigentümern der Pferde neben zwei Reithallen ein Dressurplatz, ein Springplatz mit diversem Hindernismaterial, eine Waschbox, zwei Waschplätze, eine Longierhalle nach Absprache und drei Sattelkammern oder abschließbare Schränke außerhalb der Sattelkammern zur Verfügung.

Der Preis der von der Klägerin angebotenen Leistungen einschließlich der zur Verfügung stehenden Reitsportanlagen belief sich ohne Beritt für Innenboxen auf 480,00 bis 500,00 DM und für Außenboxen auf 530,00 bis 550,00 DM für Einstellung, Fütterung und Pflege der Tiere pro Monat. Mit Beritt belief sich der Preis für Innenboxen auf 680,00 bis 880,00 DM und Außenboxen auf 730,00 bis 930,00 DM pro Monat.

Die Klägerin unterwarf sämtliche Umsätze aus der Pensionpferdehaltung dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG im Hinblick auf die Pensionspferdehaltung nur insoweit erfüllt seien, als die Klägerin auch den Beritt der Pferde und ihre tägliche Pflege übernommen habe.

Der Beklagte folgte dieser Auffassung auch für das Jahr 1992 und erließ am 22.12.1997 einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1992, mit dem die Umsätze aus der Pferdepension insoweit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterworfen wurden, als die Klägerin lediglich Leistungen für Unterbringung, Fütterung und medizinische Kontrolle der Tiere erbrachte. Entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1995 ergingen jeweils am 21.07.1998. Für das Jahre 1996 erfolgte die Umsatzsteuerfestsetzung mit Bescheid vom 13.07.1999 und für das Jahr 1997 mit Bescheid vom 08.07.1999, jeweils unter Berücksichtigung der Feststellungen der Betriebsprüfung.

Die am 16.01.1998 gegen den Änderungsbescheid 1992, am 28.07.1998 gegen die Änderungsbescheide 1993 bis 1995 und am 16.07.1999 gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 eingelegten Einsprüche begründete die Klägerin damit, dass sie alle drei Leistungselemente der Pensionpferdehaltung, nämlich Stellplatzgestellung, Fütterung und Pflege abgelte. Die allein strittige Frage, wann eine ausreichende Pflegeleistung vorliege, werde durch die Klägerin insoweit erfüllt, als sie die medizinische Versorgung der Tiere im Rahmen des unstreitigen Leistungsumfanges erbringe. Damit liege nach Literaturmeinung eine ausreichende Pflegeleistung vor.

Mit Beschluss vom 28.10.1998 hat das erkennende Gericht den Antrag der Klägerin auf A...

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