rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätigkeit als Amateurfußballspieler als nichtselbständige Arbeit. Amateurfußballspieler; Nichtselbständige Arbeit; Liebhaberei; Lohnsteuerpauschalierung; Treu und Glauben; Fußballspieler

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Erhält ein Fußballspieler im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei einem Amateurverein Zahlungen des Vereins und des Vereinsvorsitzenden, die zusammen seine Aufwendungen nicht nur unwesentlich übersteigen, so überschreitet er die Grenze von der Liebhaberei zur Einkunftserzielung und muss die Zahlungen als Arbeitslohn versteuern.
  2. Eine unzulässige Lohnsteuerpauschalierung kann nicht als Nettolohnvereinbarung interpretiert werden.
  3. Eine Duldung rechtswidriger Pauschalversteuerungen bei Sportvereinen durch die Finanzverwaltung ist nicht feststellbar, so dass hierauf auch nicht der Einwand treuwidrigen Verhaltens gestützt werden kann.
 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 40a Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe der Kläger als Fußballspieler Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt hat.

Der allein stehende Kläger erzielt als Angestellter der O-GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Daneben war er in den Streitjahren Spieler der 1. Mannschaft des M-Vereins. Der Fußballverein gehörte damals der Amateur-N-Liga an.

Im Rahmen einer Fahndungsprüfung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung B bei dem o.a. Fußballverein, die zu strafrechtlichen Ermittlungen auch gegenüber dem Kläger führten, erklärte der Kläger nachträglich folgende Einkünfte:

1994

1995

Einnahmen aus Spielertätigkeit

8.685,00 DM

30.220,00 DM

Fahrtkosten Training

./. 4.110,00 DM

./.12.337,50 DM

Fahrtkosten Heimspiele

./. 420,00 DM

./. 787,50 DM

Fahrtkosten Auswärtsspiele

./. 140,40 DM

./. 634,40 DM

3.714,60 DM

16.460,60 DM

Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle entsprachen die nacherklärten Beträge Zahlungen des 1. Vorsitzenden des Vereins, Y, die bisher nicht lohnversteuert waren. Tatsächlich hatte der Kläger über diese Beträge hinaus auch unmittelbar vom Verein Zahlungen erhalten, die dieser laut Prüfungsfeststellungen unzulässiger Weise nach § 40 a EStG pauschal mit 25 % versteuert hatte:

1994

1995

4.600 DM

8.450 DM

Mit entsprechenden Änderungsbescheiden zur ESt 1994 und 1995 berücksichtigte der Beklagte einen Bruttoarbeitslohn aus der Tätigkeit des Klägers als Fußballspieler i.H.v.

1994

1995

13.285 DM

38.470 DM

Im Einspruchsverfahren wandte der Kläger ein, er sei nicht Arbeitnehmer des Vereins. Jedenfalls stellten die Zahlungen des Y keinen Arbeitslohn dar. Außerdem seien mündliche Nettolohnvereinbarungen getroffen. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, von einer unterlassenen Lohnsteuerabführung gewusst zu haben. Eine Unkenntnis aller anderen Vorstandsmitglieder erscheine wenig glaubhaft. Vielmehr sei als bekannt anzunehmen, dass ein Spieler der "Profi-Liga" nicht für einen Aushilfslohn verpflichtet werden könne.

Der Fahndungsprüfer teilte daraufhin dem Beklagten im Wesentlichen Folgendes mit (Schreiben vom 10.10.1997): Der Kläger sei Arbeitnehmer des Vereins; er sei diesem weisungsgebunden, werde für sportliche Leistungen entlohnt und schulde hierfür seine Arbeitskraft. Folgerichtig habe der Verein auch monatliche Lohnsteueranmeldungen abgegeben. Y habe als Vorsitzender an der Spitze des dreiköpfigen geschäftsführenden Vorstandes des Vereins gestanden und sei in dieser Eigenschaft alleinverantwortlich für die mündlichen Vertragsabschlüsse mit den Spielern gewesen. Nach den Prüfungsermittlungen habe er auch die Zahlungen an die Spieler mit Kenntnis und Billigung des gesamten Vorstandes geleistet. Insoweit handele es sich um Lohnzahlungen, da Y mit dem Verein verflochten gewesen sei und er die Beträge im Rahmen des Dienstverhältnisses für die gegenüber dem Verein erbrachten Arbeitsleistungen gezahlt habe. Die von ihm behauptete Nettolohnvereinbarung habe der Kläger nicht nachgewiesen. Der Beklagte wies daraufhin die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und ergänzt Folgendes:

Nach den handschriftlichen Aufstellungen und Zahlungslisten des Vereins (Bl. 23 ff.) habe er von diesem unmittelbar lediglich Aufwandsentschädigungen i.H.v.

1994

1995

2.950 DM

7.600 DM

erhalten. Die Zahlungen des Y seien als unentgeltliche Zuwendung, nicht aber als Arbeitslohn einzuordnen. Denn Y habe aus seiner - des Klägers - Arbeitstätigkeit keinen Vorteil erlangt, sondern nur aus persönlichem Interesse gezahlt. Es sei auch nicht nachweisbar, dass, wie vom Beklagten angenommen, Y im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern gehandelt habe; kein Verein toleriere eine Bezahlung seiner Spieler aus unterschlagenen Geldern. Zudem habe er mit dem Verein mündlich eine Nettolohnvereinbarung i.S. einer Pauschalversteuerung nach § 40 a EStG getroffen, wie die Zeugen E und F bestätigen könnten. Er habe unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 a EStG auf die Richtigkeit dieser steuerlichen Behandlung vertrauen ...

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