rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzug von Aufwandsspenden bei Aufwendungsersatzanspruch aufgrund Vorstandsbeschlusses der Körperschaft. Fremdvergleich. Zurechnung des Verschuldens des steuerlichen Vertreters der Körperschaft an der Unrichtigkeit der Spendenbescheinigung. Verpflichtung zur Inhaftungnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für den Abzug einer Aufwandsspende reicht es nicht aus, wenn ein Vorstandsbeschluss der gemeinnützigen Körperschaft dem Zuwendenden einen Aufwendungsersatzanspruch einräumt, auf den der Zuwendende sodann verzichtet. Vielmehr ist erforderlich, dass der Anspruch durch Vertrag oder durch Satzung eingeräumt worden ist.

2. Voraussetzung für den Abzug von Aufwandsspenden ist im Hinblick auf die gleichgelagerten Interessen von Spender und Empfänger, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen dazu getroffen haben, wem unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch in welcher Höhe zustehen soll, und dass die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind; die Vereinbarungen müssen insoweit einem „Fremdvergleich” standhalten.

3. Der Verschuldensbegriff des § 10b Abs. 4 EStG entspricht demjenigen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Der gemeinnützigen Körperschaft ist daher ein Verschulden ihres steuerlichen Vertreters an der Unrichtigkeit erteilter Spendenbescheinigungen zuzurechnen.

4. Im Fall des § 10b Abs. 4 EStG besteht aufgrund des Legalitätsprinzips (§ 85 AO) grundsätzlich eine Verpflichtung des FA, die Körperschaft in Haftung zu nehmen, die eine falsche Zuwendungsbestätigung erteilt hat.

 

Normenkette

EStG § 10b Abs. 3, 4 Sätze 2-3; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, §§ 5, 191, 85

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Haftungsinanspruchnahme des Klägers gem. § 10b Abs. 4 Satz 2 des EinkommensteuergesetzesEStG –.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Fußballverein und hatte in den Streitjahren ca. 280 Mitglieder. Im Rahmen von Kontrollmitteilungen wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger seinen Vereinsmitgliedern und den Familienangehörigen der Vereinsmitglieder Spendenbescheinigungen ausgestellt hatte, die diese im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer steuermindernd geltend machten.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 wies der Beklagte den damaligen steuerlichen Berater des Klägers darauf hin, dass der Verzicht auf Aufwendungsersatz nur dann als Aufwandsspende zu berücksichtigen sei, wenn u. a. der Anspruch auf Aufwendungsersatz wirksam vereinbart und ernsthaft gewollt sei und nicht unter der Bedingung des Verzichts gewährt werde (Bl. 3 der Akte Spendenhaftung). Dann könne auch ein Vorstandsbeschluss genügen, der den Mitgliedern bekannt gemacht worden sei.

Daraufhin legte der damalige steuerliche Berater des Klägers einen Vorstandsbeschluss vom 10. Dezember 2004 mit folgendem Wortlaut vor:

„Die zu erstattenden Reisekosten für Fahrten im Auftrage des Vereins zum Training und zu Spielen aller Mannschaften des Vereins können im Rahmen der zulässigen steuerlichen bzw. vereinsinternen Pauschalbeträge auf Antrag des Empfängers als Aufwandsspende bestätigt werden. Hier ist ein Maximalbetrag von 3.000 EUR pro Jahr pro Empfänger zu berücksichtigen.”

Bei der anschließenden Prüfung durch den Beklagten stellte sich heraus, dass der Kläger in den Streitjahren Zuwendungsbestätigungen erteilt hatte, die er in seiner internen Buchführung nicht vollständig erfasst hatte. Im Einzelnen:

Mit Bescheid vom 23. Juli 2010 (Bl. 5 der Gerichtsakten) nahm der Beklagte den Kläger gem. § 10b Abs. 4 Satz 2f. EStG persönlich und unbeschränkt für die entgangene Einkommensteuer für 2005 bis 2007 in Haftung, wobei der Beklagte jeweils 40 % des bestätigten Zuwendungsbetrages ansetzte. Dies führte zu Haftungsbeträgen in Höhe von 2.400,– EUR für das Jahr 2005, von 9.200,– EUR für das Jahr 2006 und von 10.400,– EUR für das Jahr 2007. Zugleich forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung auf, ohne einen Fälligkeitstag anzugeben.

Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Spendenbescheinigungen seien unrichtig gewesen. Das Ausstellen der Spendenbescheinigungen sei in allen Fällen mindestens grob fahrlässig gewesen. Die Inanspruchnahme des Klägers sei auch ermessensgerecht. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Bescheid vom 23. Juli 2010.

Der Kläger legte sowohl gegen den Haftungsbescheid für die Jahre 2005 bis 2007 als auch gegen die Zahlungsaufforderung Einspruch ein.

Mit einer Einspruchsentscheidung vom 1. September 2011 minderte der Beklagte die Haftungssummen für 2005 auf 1.800,– EUR, für 2006 auf 6.900,– EUR und für 2007 auf 7.800,– EUR. Dies beruhte darauf, dass § 10b Abs. 4 EStG zwischenzeitlich durch das Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 10. Januar 2007 dahingehend geändert worden war, dass die aufgrund falscher Spendenbescheinigungen entgangene Einkommensteuer statt mit 40 % nur noch mit 30 % des zugewendeten Betrages ...

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