OFD Koblenz, 28.7.2004, S 0183 A - St 33 1

Die steuerliche Behandlung von Cafeterien bzw. Kiosken in Krankenhäusern, Altenheimen etc. wird in der Praxis uneinheitlich gehandhabt. So werden solche Einrichtungen teilweise als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bzw. Betriebe gewerblicher Art, teilweise als Zweckbetriebe i.S. des § 65 AO behandelt.

Nach AEAO, Nr. 2 zu § 68 Nr. 1 AO, ist eine für die Allgemeinheit zugängliche Cafeteria in einem Altenheim ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.1.1990, BStBl 1990 II S. 470 und Beschluss des FG des Saarlandes vom 4.8.2003, 1 V 145/03).

Dies gilt für eine Cafeteria in einem Krankenhaus sowie für Kioske in den genannten Einrichtungen entsprechend. Cafeterien bzw. Kioske sind „für die Allgemeinheit” zugänglich, wenn neben den Patienten des Krankenhauses bzw. den Bewohnern des Altenheims auch deren Besucher diese Angebote nutzen können.

 

Normenkette

AEAO § 68 Nr. 2

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