BMF, 21.01.1994, IV B 4 - S 2246 - 5/94

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens folgendes:

Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:

  1. bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 v.H. der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 4 800 DM jährlich,
  2. bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 1.200 DM jährlich. Der Höchstbetrag von 1.200 DM kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben im einzelnen nachzuweisen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

AO 1977 § 102 Abs. 1 Nr. 4

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