BMF, 26.1.2006, IV C 5 - S 2333 - 2/06

In einer Eingabe war darauf hingewiesen worden, dass in einzelnen Versorgungssystemen vorgesehen ist, bereits vor dem 60. Lebensjahr vorgezogene Leistungen in Form eines Übergangsgelds zu zahlen. Es stellt sich die Frage nach der Bildung von Pensionsrückstellungen sowie der lohnsteuerlichen Anerkennung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem BMF-Schreiben vom 17.11.2004 (BStBl 2004 I S. 1065) als Untergrenze bei altersbedingtem Ausscheiden im Regelfall das 60. Lebensjahr gilt. Nach Abstimmung mit dem für das Betriebsrentengesetz zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den obersten Finanzbehörden der Länder wird als Antwort auf diese Eingabe Folgendes mitgeteilt:

Überbrückungshilfen oder Übergangsleistungen sind keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und stehen damit nicht unter dem Schutz des Betriebsrentengesetzes. Es handelt sich dabei um Übergangsgelder, wenn die Regelung der konkreten betrieblichen Altersversorgung bezweckt, den Einkommensverlust des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers bis zum Eintritt in den Ruhestand auszugleichen.

Wenn man im Einzelfall zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Zusage des Arbeitgebers in „Übergangsleistungen” und „Leistungen der betrieblichen Altersversorgung” aufzusplitten ist, so ist dies für letztere betriebsrentenrechtlich unschädlich. Die Folge ist lediglich eine Aufteilung in Arbeitgeberleistungen, die nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes unterliegen, und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, für die die Regelungen des Betriebsrentengesetzes gelten.

Berücksichtigt man die betriebsrentenrechtliche Behandlung bei der lohnsteuerlichen Beurteilung, gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Zahlung von vorgezogenen Leistungen in Form eines Übergangsgelds vor dem 60. Lebensjahr dann lohnsteuerlich unschädlich ist, wenn im Einzelfall eine Trennung der vorgezogenen Leistungen in Form eines Übergangsgelds von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung möglich ist. Ein Anhaltspunkt hierfür kann sein, dass sich die zugesagte Altersleistung lediglich durch das vorgezogene Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gem. § 2 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes, nicht aber durch die als „Übergangsgeld” erbrachten Leistungen verringert. Bei einer Trennung der Leistungen ist für den Teil „Übergangsgeld” i.d.R. ebenfalls erst bei Auszahlung ein Lohnzufluss anzunehmen. Ist eine Trennung nicht möglich, ist die gesamte Vereinbarung aus lohnsteuerlicher Sicht nicht als betriebliche Altersversorgung anzuerkennen. Siehe dazu Rdn. 154 ff. des BMF-Schreibens vom 17.11.2004 (a.a.O.).

Hinsichtlich der Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG ist R 6a Abs. 2 Satz 3 EStR einschlägig, d.h. das ESt-Recht folgt dem Betriebsrentenrecht. Für den Teil „Übergangsgeld” ist eine allgemeine Rückstellung zu bilden.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 63;

BetrAVG § 2 Abs. 1

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