OFD Frankfurt, 11.09.1991, S 0171 A - 22 - St II 12

Zur steuerrechtlichen Behandlung der Verwertung gesammelten Altmaterials durch steuerbegünstigte Körperschaften i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird folgende Auffassung vertreten:

  1. Wird Altmaterial von vornherein mit dem Ziel gesammelt, es zu veräußern, um Mittel für die steuerbegünstigte Tätigkeit zu beschaffen, so ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben.

    Für die Gewinnermittlung kann in diesen Fällen nicht von einer mit dem Teilwert anzusetzenden Sachspende ausgegangen werden.

    Die Überschüsse aus der Verwertung des Altmaterials können gem. § 64 Abs. 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns (20 v.H. der Einnahmen) geschätzt werden, wenn die Körperschaft dies beantragt.

  2. Werden dagegen Textilien für die Auffüllung bzw. Umwälzung von sog. Kleiderkammern oder Katastrophenlagern gesammelt, wird ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb begründet, soweit untaugliche Textilien bzw. nach Auffüllung oder Umwälzung nicht benötigte Altmaterialien (Überbestände) verkauft werden.

    Dies gilt auch dann, wenn sich die steuerbegünstigten Körperschaften gewerblicher Unternehmen als Hilfspersonen i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, die sich auf das Sammeln und Verwerten von Textilien spezialisiert haben.

    Die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke kann hierbei auch in der Form erfolgen, daß die steuerbegünstigten Körperschaften den nach Bestückung der örtlichen Kleiderkammern verbleibenden Restbestand tragbaren Sammelguts treuhänderisch an gewerbliche Unternehmen übereignen, die wiederum vertraglich verpflichtet sind, Katastrophenlager mit hierfür tauglichen Bekleidungsstücken aufzufüllen und zu unterhalten und in Erfüllung dieser Verpflichtung jeweils mindestens 5 v.H. des Sammelguts den Katastrophenlagern zuzuführen haben.

  3. Von einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist auch bei folgendem Sachverhalt auszugehen:

    Auf Stellplätzen, die nicht im Eigentum der gemeinnützigen Organisation stehen, über die diese aber verfügen darf, stellt ein gewerblicher Altkleiderhändler Kleidersammelcontainer auf, die mit dem Namenszug der gemeinnützigen Organisation versehen sind. Bei der Aufstellung der Container ist die gemeinnützige Organisation aufgrund ihrer Ortskenntnisse dem Altkleiderhändler behilflich, auch hat sie die Container auf Sauberkeit hin zu kontrollieren.

    Dafür, daß dem Altkleiderhändler Stellplätze zur Verfügung gestellt werden, vergütet dieser einen bestimmten Betrag pro Stellplatz an die gemeinnützige Organisation. In die Container eingeworfene Altkleider gehen nach dem vorgelegten Vertrag mit Einwurf in die Container in das Eigentum der gemeinnützigen Organisation über.

    Mit Leerung der Container geht das Eigentum am Inhalt auf den gewerblichen Altkleiderhändler über, der je Tonne Altkleidung einen weiteren Betrag an die gemeinnützige Organisation bezahlt.

    In dem vorliegenden Fall kann nicht auf eine Altmaterialverwertung durch die gemeinnützige Organisation geschlossen werden. Die Tätigkeiten der steuerbegünstigten Körperschaft (Vermittlung von Standplätzen für Container auf fremdem Grund und Boden, Vergabe von Namensrechten, Werbung für die Sammlung) sind als einheitlicher Vorgang zu werten, der einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eigener Art bildet, auf den weder § 64 Abs. 5 AO noch ein pauschaler Betriebsausgabenabzug entsprechend Tz. I. 8 zu § 67a des Anwendungserlasses zur AO Anwendung findet.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

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