(1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst werden muss.

 

(2) 1Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 9 und 10[2] [Bis 21.07.2022: § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 10] bezeichneten Angaben, die nach Übermittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 eingetreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die jeweils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind. 2Dabei sind die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben. 3Die Angaben sind dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 138g entsprechend.

[1] § 138h eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 379 Abs. 2 Nr. 1e, 1f und Art. 97 § 33 EGAO. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022. Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 33 Abs. 6 EGAO. Anzuwenden ab 22.07.2022.

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