OFD Frankfurt, 24.3.2009, S 7106 A - 1/80 - St 110

Bezug: BMF-Schreiben vom 13.3.1987, IV B 7 – S 2706 – 13/87 ; BMF-Schreiben vom 27.12.1990, IV A 2 – S 7300 – 66/90 ; BMF-Schreiben vom 10.12.2003, IV B 7 – S 7106 – 100/03 ; BMF-Schreiben vom 1.12.2008, IV B 8 – S 7203/07/10002.
 

1. Allgemeines

Nach § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.9.1994 (KrW-/AbfG) haben Städte und Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen, soweit die Entsorgung nach der Verpackungsverordnung nicht dem Dualen System Deutschland obliegt. Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen.

Nach § 15 Abs. 2 KrW-/AbfG können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur eingeschränkt ihre Pflichten zur Entsorgung auf Dritte oder private Entsorgungsträger übertragen. § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG erlaubt eine solche Übertragung, wenn diese nur die tatsächliche Durchführung und nicht auch die gesetzliche Aufgabe umfasst. Aus Kostengründen schließen daher öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Entsorgung von wertstoffhaltigen Abfällen – u.a. Altpapier – vermehrt Verträge mit privaten Unternehmen der Abfallwirtschaft bzw. mit von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaften (Argen).

Die Abfallentsorger übernehmen danach die mit der Sammlung und Entsorgung der wertstoffhaltigen Abfälle zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Entsorgungsträger erhalten für den gelieferten Abfall eine fest vereinbarte mengenabhängige Rückvergütung, die sich an den Verwertungserlösen des Entsorgers orientiert und auf die Entsorgungsleistung angerechnet wird.

 

2. Leistungsbeziehungen

Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist das nach außen gerichtete Auftreten des zwischengeschalteten Abfallentsorgers entscheidend.

 

2.1 Direkte Leistungsbeziehungen zwischen Abfallentsorger und Abfallerzeuger oder -besitzer

Der BFH hat mit Urteil vom 28.2.2002, V R 19/01, BStBl 2003 II S. 950 entschieden, dass ein mit der Durchführung der hoheitlichen Pflichtaufgabe betrauter Unternehmer umsatzsteuerrechtlich als Leistender an den Bürger anzusehen ist, wenn er bei der Ausführung der Leistung ihm gegenüber – unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Berechtigung – im eigenen Namen auftritt (vgl. Abschn. 23 Abs. 3 Satz 2 UStR). Erhält der Unternehmer in diesem Zusammenhang auch Zahlungen des Hoheitsträgers, sind diese weiterhin als Entgelt zu beurteilen, da durch das Auftreten im eigenen Namen das bestehende Leistungsverhältnis zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Hoheitsträger nicht entfällt.

 

2.2 Abfallentsorger als Erfüllungsgehilfe

Wird der private Entsorgungsunternehmer mit der Durchführung der Abfallbeseitigung durch den Entsorgungsträger beauftragt und tritt er im Außenverhältnis nur als Erfüllungsgehilfe des Entsorgungsträgers auf, erbringt er mit der Entsorgungsleistung eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Hoheitsbereich des Entsorgungsträgers. Gleichzeitig erbringt der Entsorgungsträger nicht steuerbare Leistungen an den Abfallerzeuger/-besitzer. Erhält der eingeschaltete Unternehmer das Entgelt für seine Entsorgungsleistung unmittelbar von den Abfallerzeugern/-besitzern, wird so lediglich der Zahlungsweg Bürger – hoheitlicher Entsorgungsträger – eingeschalteter Unternehmer abgekürzt, vgl. Abschn. 23 Abs. 3 Satz 4 UStR und BMF-Schreiben vom 27.12.1990, IV A 2 – S 7300 – 66/90, BStBl 1991 I S. 81.

 

2.3 Art und Umfang der Entsorgungsleistung

Die Entsorgungsleistung stellt eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG dar, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn über die Entsorgung ein Entsorgungsnachweis ausgestellt wird. Die sonstige Leistung besteht im Wesentlichen in der Sammlung/Gefäßgestellung, dem Transport einschließlich der Planung, Lagerung, Sortierung sowie der Verwertung und Vermarktung des Abfalls. Der Charakter der Leistung als Entsorgungsleistung ändert sich nicht, wenn der Abfallentsorger für die in dem Abfall enthaltenen Wertstoffe einen Preis erzielt, der höher ist als die vereinbarte Vergütung für die Entsorgungsleistung (Abschn. 153 Abs. 2 Satz 5 UStR).

 

2.4 Abgabe von werthaltigen Abfällen

Abfälle sind dann werthaltig, wenn ihnen ein wirtschaftlicher Wert beizumessen ist. In welchen Fällen bei der Überlassung von werthaltigen Abfällen von einem tauschähnlichen Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) – ggf. mit Baraufgabe – auszugehen und wie dann der jeweilige Umsatz zu bemessen ist, regelt das BMF-Schreiben vom 1.12.2008, IV B 8 – S 7203/07/10002, BStBl 2008 I S. 992.

 

2.5 Ort der Entsorgungsleistung

Der Ort der Entsorgungsleistung bestimmt sich grundsätzlich nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 UStG.

 

2.6 Steuersatz

Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Ab...

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