Wegzüge in die Schweiz

Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben klargestellt, unter welchen Bedingungen Steuerpflichtige beim Wegzug in die Schweiz eine unbefristete und zinslose Stundung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG a. F. erhalten können. 

Stundung der Wegzugsbesteuerung

Das BMF hat nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben zur Anwendung des § 6 AStG a. F. bei Wegzügen in die Schweiz veröffentlicht. Danach kann die Wegzugsbesteuerung auf Antrag unbefristet und zinslos gestundet werden, wenn:

  • wenn der Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist,
  • soweit vor dem 1.1.2022 ein Tatbestand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG a. F. verwirklicht worden ist,
  • wenn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 9 Abs. 2 oder des Art. 15 Abs. 2 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.6.1999 (ABl. 2002, L 114, S. 6, im Folgenden: FZA-Schweiz) zu beachten ist (z. B. bei Aufnahme einer selbständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit durch den Steuerpflichtigen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft),
  • wenn der Steuerpflichtige nach der Verwirklichung eines der in Buchstabe b genannten Tatbestände in der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer mit § 1 Abs. 1 EStG vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt und
  • soweit seit dem Wegzug kein Tatbestand eingetreten ist, der zu einem Widerruf einer Stundung (nach Rdnr. 03 des Schreibens) geführt hätte.

Widerruf der Stundung

Das BMF-Schreiben erläutert, wann ein Widerruf der Stundung erfolgen kann (beispielsweise bei Aufgabe des Wohnsitzes, Verletzung von Mitwirkungspflichten und weiteren Fällen).

Meldepflichten

Der Steuerpflichtige muss dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats melden, wenn einer der Widerrufsgründe aus Randnummer 03 eintritt. Zusätzlich muss er dem Finanzamt jährlich bis zum 31. Januar seine Anschrift (Stand: 31. Dezember des Vorjahres) mitteilen und bestätigen, dass ihm die Anteile weiterhin zuzurechnen sind und kein Widerrufsgrund eingetreten ist – sofern keine andere Mitteilung bereits erfolgt ist.

Die Finanzverwaltung erläutert außerdem die Folgen für die Rückkehrerregelung des § 6 Absatz 3 AStG a. F. bei vom FZA-Schweiz erfassten Wegzügen sowie die Folgen für die Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG a. F. bei vom FZA-Schweiz erfassten Weiterumzügen. Rückwirkende Stundungen sind ebenfalls möglich – sofern der Anspruch nicht bereits verjährt ist.

Das BMF-Schreiben v. 13.11.2019 wird aufgehoben. Das Schreben v. 2.6.2025 folgt auf das EuGH-Urteil v. 26.2.2019, Wächtler – C-581/17 (EU:C:2019:138), unter Berücksichtigung des BFH-Urteils v. 6.9.2023, I R 35/20.

BMF, Schreiben v. 2.6.2025, IV B 5 - S 1348/00008/004/159


Schlagworte zum Thema:  Wegzugsbesteuerung, Stundung, Widerruf