Steuerliche Doppelbelastung bei Kapitalerträgen

§ 35b EStG gilt für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge nicht. Eine Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer impliziert nach einem Urteil des FG Münster nicht zwingend eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung.

Der Kläger hat Investmentanteile an einem Geldmarktfonds geerbt und hierauf Erbschaftsteuer entrichtet. Anschließend hat er diese Wertpapiere veräußert, wobei seine Bank entsprechend Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag im Rahmen der Abgeltungsteuer einbehalten hat.

Der Kläger hat eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen beantragt, da die Stückzinsen sowohl der Erbschaftsteuer (30 %) als auch der Kapitalertragsteuer (25 %) unterlegen hätten. Die Steuerbelastung liege damit über dem Spitzensteuersatz.

Keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 101 Satz 1 FGO). Die Vorschrift des § 35b EStG zur Vermeidung einer Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer findet auf den Streitfall keine Anwendung, da sie lediglich die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer vorsieht; Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG und § 43 Abs. 5 EStG sind dabei nicht einzubeziehen (§ 2 Abs. 5b EStG).

Das FG Münster geht nicht davon aus, dass der Gesetzgeber die Steuerermäßigung lediglich versehentlich nicht auf Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, erstreckt hat. Auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen ergibt sich keine sachliche Unbilligkeit, da es um unterschiedliche steuerauslösende Tatbestände geht. Persönliche Billigkeitsgründe sind zudem weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.

Urteil nicht überraschend

Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da es sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch der Rechtsprechung des BFH entspricht (BFH, Urteil v. 26.10.1994, X R 104/92). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass im Falle einer positiven Günstigerprüfung der progressive Steuertarif und damit zugleich die Steuerermäßigung nach § 35b EStG Anwendung findet (§ 32d Abs. 6 EStG).