
Eine Liquiditätsbesteuerung nach § 11 KStG setzt die Auflösung und die tatsächliche Liquidation einer Körperschaft voraus; daran fehlt es bei einem Insolvenzplanverfahren.
Sachverhalt:
Über das Vermögen einer AG wurde in 2009 ein Insolvenzverfahren eröffnet, das als sog. Insolvenzplanverfahren durchgeführt wurde. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in 2011 ist die AG fortgeführt worden. Das Finanzamt verweigerte die besondere Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG bzw. § 16 GewStDV und führte eine “normale“ jährliche Veranlagung durch.
Entscheidung:
Das Finanzgericht folgt der Rechtsauffassung des Finanzamts. Von dem Grundsatz der jährlichen Besteuerung ist nach § 11 Abs. 1 KStG eine Ausnahme möglich, wenn die Kapitalgesellschaft nach ihrer Auflösung abgewickelt wird. In diesem Fall ist der im maximal 3-jährigen Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn zu besteuern. Diese Ausnahmeregelung gilt grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren (§ 11 Abs. 7 KStG).
Allerdings ist generelle Voraussetzung für die Liquidationsbesteuerung die Auflösung der Körperschaft und deren anschließende tatsächliche Liquidation. An letzterem mangelt es, da keine Abwicklung durch eine Vermögensverwertung in Gang gesetzt wurde. Daran ändert auch ein zunächst beabsichtigter Verkauf des gesamten Betriebs bzw. die Einstellung einzelner, unrentabler Bereiche nichts. Verstärkt wird dies durch den vom Insolvenzverwalter erstellten Insolvenzplan mit dem Ziel der Fortführung des Geschäftsbetriebs.
Praxishinweis:
Das Finanzgericht hat die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH bestätigt (zuletzt BFH, Urteil v. 23.1.2013, I R 35/12, BStBl 2013 II S. 508), wonach kumulativ die Auflösung und die tatsächliche Liquidation der Gesellschaft zu fordern ist. Folgerichtig wurde eine Revision nicht zugelassen.
FG Köln, Urteil v. 13.11.2014, 10 K 3569/13, Haufe Index 7641590
Schlagworte zum Thema: Körperschaftsteuer, Insolvenzplanverfahren, Liquidation
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